Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Dauernde Befreiungen vom Unterricht in einem anderen wissenschaftlichen Fache 
sind ausgeschlossen; zeitweilige aus besonderen Anlässen bedürfen der Genehmigung 
des Ministeriums. 
Wer am Unterricht in wahlfreien Fächern teilnimmt, ist gehalten, diesen regel— 
mäßig zu besuchen; der Austritt ist nur mit dem Schlusse eines Halbjahres gestattet. 
Eine Schülerin darf an nicht mehr als drei wahlfreien Stunden teilnehmen. 
Schülerinnen, die in den Pflichtfächern erhebliche Schwächen zeigen, können durch 
Beschluß des Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unterricht in wahlfreien Fächern 
ausgeschlossen werden. 
Jahrgänge § 3. Jede Schülerin hat in allen Fächern an dem Unterricht einer bestimmten 
nach Klassen. Klasse teilzunehmen und muß imstande sein, ihm mit Nutzen zu folgen. 
Das Schuljahr geht von Ostern zu Ostern. Schülerinnen, welche die Lehrziele 
ihrer Klasse mit dem Ende des Schuljahres nicht erreicht haben, sind darin noch 
ein zweites Jahr zurückzuhalten. Erreicht eine Schülerin auch nach zweijährigem 
Besuch einer Klasse deren Lehrziele nicht, ist nach der Bestimmung in § 65 zu ver- 
fahren. 
Vereinigung § 4. Sämtliche Klassen empfangen getrennten Unterricht; zulässig aber ist die 
von Klassen Vereinigung der realgymnasialen und gymnasialen Abteilung einer Klasse in 
den ihnen gemeinsamen JFächern, wenn diese in beiden Abteilungen mit der gleichen 
Stundenzahl bedacht sind. Auch kann die Vereinigung der beiden Primen in einzelnen 
Fächern zugelassen werden, wenn eine von ihnen weniger als 10 Schülerinnen zählt. 
beide zusammen weniger als 30. 1 
Zahl und VrzZ §h. Die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden jeder Klasse ist in der übericht zu 
teilung der 5 «- 
unterrichts= § 48 zusammengestellt. 
stunden. Die Lehrstunden sind möglichst so zu verteilen, daß außer am Mittwoch und 
Sonnabend wenigstens noch an einem dritten Tag der Woche der Nachmittag frei- 
bleibt. 
Die späteren Vormittags= und die Nachmittagsstunden sind von besonders an- 
strengenden Fächern nach Möglichkeit freizuhalten. Dem Religionsunterricht sind, 
soweit es angängig ist, die ersten Morgenstunden zuzuweisen. Am Vormittag beginnt 
die erste Unterrichtsstunde mit Gebet. 
Auf die Vormittage sind in der Regel fünf Unterrichtsstunden zu verlegen und dabei 
womöglich zwei aufeinanderfolgende für ein Fach zu bestimmen, so daß an einem 
Vormittage nur in vier Fächern unterrichtet zu werden braucht. 
lber die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Klassen und die Lehrziele 
enthält das Nähere der nachstehende Lehrplan.
	        
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