Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
Name und Wohnung des Eigen— 
tümers. 
  
Firma, die das Fahrgestell her— 
gestellt hat, und Fabriknum— 
mer des Fahrgestelles. 
  
Art und Bestimmung des Fahr— 
zeuges (Personen- oder Last— 
fahrzeug). 
  
Art der Kraftquelle. 
  
Anzahl der Pferdestärken der 
Maschine (des Motors). Bei 
steuerpflichtigen Fahrzeugen 
auch die nach der Steuerformel 
berechnete Nutzleistung des 
Fahrzeuges. 
  
Eigengewicht des betriebsfertigen 
Fahrzeuges 
  
Zulässige Belastung (kag oder 
Personen einschließlich Führer). 
  
  
Bei Fahrzeugen, deren Gesamt- 
gewicht (einschließlich Ladung) 
5 t übersteigt, die Achsdrucke 
im beladenen Zustande. 
 
	        
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