Gebühren.
Ar. Kostenpflichtige Sache. Mirdes. Höhst=
Betrag
4 bie 4
Noch 2L) Abstempelung eines erneuerten polizeilichen Kennzeichens »
33. (§§ 12, 39 Absatz 2 der Verordnungg .. 1—«-· 3—
h) Verfahren wegen Erteilung des Führerscheines
1. an Personen, die bei dem Inkrafttreten der Ver-
ordnung ein mit amtlichem Vermerke versehenes #
Führerzeugnis besessen haben (§ 40 und Anlage B
Ziffer VII der Verordnung)
aa) bei der Ortspolizeibehörde oder Polizeibehörde 1 — 3 —
bb) bei der höheren Verwaltungsbehörde 2 — 5—
2. an andere Personen (8 14 und Anlage B der Ver-
ordnung)
aa) bei der Ortspolizeibehörde oder Polizeibehörde 1 — 10
Db) bei der höheren Verwaltungsbehörde . 5—- 30
i) Entschließung wegen Genehmigung von Zuverlässigkeits-
fahrten und ähnlichen Veranstaltungen zu Prüfungs-
zwecken (§ 24 Absatz 2 der Verordnungg 10 — 300
k) Vermerk in der Zulassungsbescheinigung über das Mit- «
führen eines Anhängewagens (8 25 Absatz 2 der Ver-
ordnungg 1 3 —
) Verfahren wegen Erlaubnis zum Mitführen eines Anhänge-
wagens oder mehrerer Anhängewagen (§ 25 Absatz 4 ·-
derVerordnung).. 3—":- 20
im) Ausschließung von Kraftfahrzeugen vom Befahren der
öffentlichen Wege und Plätze (8§ 26 Absatz 2 der Ver-
ordnung) 3 — 10—
n) Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (I 2
Absatz 1 der Verordnung) oder Untersagung des Führens
von Kraftfahrzeugen (§ 27 Absatz 2 der Verordnung) 3 — — 30 —
Diese Verordnung tritt am 1. April 1910 in Kraft.
Dresden, den 22. März 1910.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Effler.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.