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behörden unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und
sind durch sie schleunigst abzustellen.
Dresden, am 24. März 1911.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Nr. 20. Verordnung,
die Vollziehung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 betreffend;
vom 29. März 1911.
Zur Vollziehung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 (R.-G.-Bl.
S. 33) wird unter Bezugnahme auf die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
des Bundesrates nachstehendes verordnet.
§ 1. (1) Zuwachssteuerämter sind in den Städten mit Revidierter Städteordnung
die Stadträte. In den übrigen Städten und in den Landgemeinden kann das Finanz-
ministerium dem Bürgermeister oder dem Gemeindevorstande die Geschäfte des Zu-
wachssteueramtes auf Widerruf übertragen.
(2) Für die Gemeinden, in denen nicht Gemeindebehörden als Zuwachssteuer-
ämter bestellt sind, und für die selbständigen Gutsbezirke sind Zuwachssteuerämter
die Hauptzollämter:
Dresden II zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Meißen, Pirna und
Schandau,
Leipzig II zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Grimma,
Chemnitz zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und Freiberg,
Plauen zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock,
Bautzen,
Zittau,
Zwickau.
(s) Den Zuwachssteuerämtern steht die Verwaltung und Erhebung der Zuwachs-
steuer zu.
(.) Zur Strafverfolgung nach § 54 des Gesetzes sind lediglich die im zweiten
Absatze aufgeführten Hauptzollämter, und zwar das Hauptzollamt Dresden II auch