Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Stadtgemeinderat beziehentlich der Gemeinderat oder ein aus Mitgliedern dieser 
Körperschaften gebildeter Ausschuß mitzuwirken. 
(2) Betrifft die Veräußerung einen selbständigen Gutsbezirk, so kann das Haupt— 
zollamt die für diesen zuständige Amtshauptmannschaft ersuchen, eine gutachtliche 
Außerung des Bezirksausschusses über die Berechnungsunterlagen des Steuer— 
bescheides oder des Feststellungsbescheides herbeizuziehen. 
§ 6. (1) Die Bezirksausschüsse haben den als Zuwachssteuerämtern bestellten 
Hauptzollämtern bis zum 1. Juni 1911 mindestens je zwei geeignete Sachverständige 
zu bezeichnen, die über die Grundstücksverhältnisse des Bezirks eingehend unterrichtet 
sind; bei Wegfall eines solchen Sachverständigen ist ein neuer Sachverständiger vom 
Bezirksausschuß vorzuschlagen. 
(2) Die Kreisausschüsse haben der Generalzolldirektion mindestens je vier geeignete 
Sachverständige vorzuschlagen; die Bestimmungen im ersten Absatz finden entsprechende 
Anwendung. 
(„) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter sind bei der Auswahl der 
zu hörenden Sachverständigen nicht auf die nach Absatz 1 und 2 vorgeschlagenen 
Personen beschränkt. 
§ 7. (1) Die Gemeinden, deren Behörden als Zuwachssteuerämter tätig sind, 
erhalten vom Ertrage der von ihnen erhobenen Zuwachssteuer neben den ihnen nach 
§58 des Gesetzes zufließenden vierzig vom Hundert weitere drei vom Hundert. 
(2) In Ansehung der selbständigen Gutsbezirke fließen vierzig vom Hundert des 
Ertrags der Zuwachssteuer an Stelle der Gemeinde dem Bezirksverbande, dem der 
Gutsbezirk angehört, zu und sind bis zur gesetzlichen Regelung dem Bezirksvermögen 
zuzuführen. 
88. Von der Mitteilung und Fortführung des im § 10 Absatz 2 der Ausführungs- 
bestimmungen vorgesehenen Verzeichnisses ist bis auf weiteres abzusehen. 
§9. (1) Ein nach § 23 der Ausführungsbestimmungen beabsichtigter Vergleich 
ist vor seinem Abschlusse der Generalzolldirektion zur Genehmigung vorzulegen, sofern 
der Unterschied von Erwerbs= und Veräußerungspreis ohne Berücksichtigung der an- 
zurechnenden Aufwendungen einen Steuerertrag von mehr als 500 Mark, in Städten 
mit Revidierter Städteordnung von mehr als 2000 Mark erwarten läßt. 
(2) Der Vergleich ist, wenn eine Gemeindebehörde als Zuwachssteueramt ihn 
abschließt, von dem Vorsteher des Zuwachssteueramtes und einem Mitgliede der im 
84 erwähnten Ausschüsse, bei dessen Fehlen von einem zweiten Mitgliede des Stadt- 
gemeinderates oder des Gemeinderates zu unterschreiben. Wird beim Abschluß des 
1911. 14
	        
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