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Stadtgemeinderat beziehentlich der Gemeinderat oder ein aus Mitgliedern dieser
Körperschaften gebildeter Ausschuß mitzuwirken.
(2) Betrifft die Veräußerung einen selbständigen Gutsbezirk, so kann das Haupt—
zollamt die für diesen zuständige Amtshauptmannschaft ersuchen, eine gutachtliche
Außerung des Bezirksausschusses über die Berechnungsunterlagen des Steuer—
bescheides oder des Feststellungsbescheides herbeizuziehen.
§ 6. (1) Die Bezirksausschüsse haben den als Zuwachssteuerämtern bestellten
Hauptzollämtern bis zum 1. Juni 1911 mindestens je zwei geeignete Sachverständige
zu bezeichnen, die über die Grundstücksverhältnisse des Bezirks eingehend unterrichtet
sind; bei Wegfall eines solchen Sachverständigen ist ein neuer Sachverständiger vom
Bezirksausschuß vorzuschlagen.
(2) Die Kreisausschüsse haben der Generalzolldirektion mindestens je vier geeignete
Sachverständige vorzuschlagen; die Bestimmungen im ersten Absatz finden entsprechende
Anwendung.
(„) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter sind bei der Auswahl der
zu hörenden Sachverständigen nicht auf die nach Absatz 1 und 2 vorgeschlagenen
Personen beschränkt.
§ 7. (1) Die Gemeinden, deren Behörden als Zuwachssteuerämter tätig sind,
erhalten vom Ertrage der von ihnen erhobenen Zuwachssteuer neben den ihnen nach
§58 des Gesetzes zufließenden vierzig vom Hundert weitere drei vom Hundert.
(2) In Ansehung der selbständigen Gutsbezirke fließen vierzig vom Hundert des
Ertrags der Zuwachssteuer an Stelle der Gemeinde dem Bezirksverbande, dem der
Gutsbezirk angehört, zu und sind bis zur gesetzlichen Regelung dem Bezirksvermögen
zuzuführen.
88. Von der Mitteilung und Fortführung des im § 10 Absatz 2 der Ausführungs-
bestimmungen vorgesehenen Verzeichnisses ist bis auf weiteres abzusehen.
§9. (1) Ein nach § 23 der Ausführungsbestimmungen beabsichtigter Vergleich
ist vor seinem Abschlusse der Generalzolldirektion zur Genehmigung vorzulegen, sofern
der Unterschied von Erwerbs= und Veräußerungspreis ohne Berücksichtigung der an-
zurechnenden Aufwendungen einen Steuerertrag von mehr als 500 Mark, in Städten
mit Revidierter Städteordnung von mehr als 2000 Mark erwarten läßt.
(2) Der Vergleich ist, wenn eine Gemeindebehörde als Zuwachssteueramt ihn
abschließt, von dem Vorsteher des Zuwachssteueramtes und einem Mitgliede der im
84 erwähnten Ausschüsse, bei dessen Fehlen von einem zweiten Mitgliede des Stadt-
gemeinderates oder des Gemeinderates zu unterschreiben. Wird beim Abschluß des
1911. 14