Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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(2) Die weitere Beschwerde gegen den Steuerbescheid ist ausgeschlossen. 
§ 17. Eingebrachte Strafbeträge sind in sächsischen Urkundenstempelmarken zu 
den Akten zu verwenden. 
§ 18. (1) Die als Zuwachssteuerämter bestellten Gemeindebehörden haben nach 
näherer Anordnung der Generalzolldirektion die bei ihnen aufgekommene Zuwachs- 
steuer unter Zurückhaltung ihres Anteils am Ertrage (§ 7 Absatz 1) monatlich an das 
zuständige Hauptzollamt abzuliefern. Die in § 1 Absatz 2 und Absatz 4 geordnete Zu- 
ständigkeit der Hauptzollämter erstreckt sich insoweit auf die Gemeinden, deren Be- 
hörden als Zuwachssteuerämter bestellt sind. 
(2) Die Hauptzollämter haben bei der monatlichen Ablieferung an die Finanz- 
hauptkasse von der bei ihnen selbst aufgekommenen Zuwachssteuer die den Gemeinden 
und den Bezirksverbänden vom Ertrage zufließenden vierzig vom Hundert (§ 58 des 
Gesetzes, § 7 Absatz 2 dieser Verordnung) zurückzuhalten und nach näherer Anordnung 
der Generalzolldirektion an die empfangsberechtigten Gemeinden oder Bezirks- 
verbände abzuführen. 
§19. Über die Mitteilung und Anmeldung der in der Zeit vor dem 1. April 1911 
eingetretenen Rechtsvorgänge ergeht besondere Verordnung. 
§20. Die Gemeindebehörden können die von ihnen in Zuwachssteuersachen 
benötigten Drucksachen gegen Erstattung der Druckkosten von der Zollwirtschafts- 
verwaltung bei der Generalzolldirektion beziehen. 
Dresden, am 29. März 1911. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und 
der Finanzen. 
Dr. v. Otto. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Roßbach.
	        
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