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(2) Die weitere Beschwerde gegen den Steuerbescheid ist ausgeschlossen.
§ 17. Eingebrachte Strafbeträge sind in sächsischen Urkundenstempelmarken zu
den Akten zu verwenden.
§ 18. (1) Die als Zuwachssteuerämter bestellten Gemeindebehörden haben nach
näherer Anordnung der Generalzolldirektion die bei ihnen aufgekommene Zuwachs-
steuer unter Zurückhaltung ihres Anteils am Ertrage (§ 7 Absatz 1) monatlich an das
zuständige Hauptzollamt abzuliefern. Die in § 1 Absatz 2 und Absatz 4 geordnete Zu-
ständigkeit der Hauptzollämter erstreckt sich insoweit auf die Gemeinden, deren Be-
hörden als Zuwachssteuerämter bestellt sind.
(2) Die Hauptzollämter haben bei der monatlichen Ablieferung an die Finanz-
hauptkasse von der bei ihnen selbst aufgekommenen Zuwachssteuer die den Gemeinden
und den Bezirksverbänden vom Ertrage zufließenden vierzig vom Hundert (§ 58 des
Gesetzes, § 7 Absatz 2 dieser Verordnung) zurückzuhalten und nach näherer Anordnung
der Generalzolldirektion an die empfangsberechtigten Gemeinden oder Bezirks-
verbände abzuführen.
§19. Über die Mitteilung und Anmeldung der in der Zeit vor dem 1. April 1911
eingetretenen Rechtsvorgänge ergeht besondere Verordnung.
§20. Die Gemeindebehörden können die von ihnen in Zuwachssteuersachen
benötigten Drucksachen gegen Erstattung der Druckkosten von der Zollwirtschafts-
verwaltung bei der Generalzolldirektion beziehen.
Dresden, am 29. März 1911.
Die Ministerien der Justiz, des Innern und
der Finanzen.
Dr. v. Otto. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Roßbach.