Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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F. 
Zulässige Mauerstärken für einfache Wohngebäude. 
I. In Ziegelbau (massiv ohne zwischenliegende Luftschicht). 
  
  
— . J — – — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
a. b. c. d. e. 
l, , Umfassungs- ,« 
Umfassungs- Mittelmauern Giebelmauern brandmauern Gemeinschaft— 
mauern mit mit Offnungen ohne Offnungen und Giebel- liche 
Offnungen, und mit und ohne mauern ohne Brandmauern 
" mit oder ohne Offnungen und ohne 
Balkenlast « Balkenlast Balkenlast mit Balkenlast Balkenlast 
" Cin # Cln em em cem 
1. Im Dachgeschoß 25 — 25 25 25 
— — — — — — — — 
2. In den beiden obersten Ge- 6 
schossen. .. 38 25 25 25 38 
3. Im dritten Geschoß von oben 
gerechntt 51 38 25 38 38 
f4X. Im vierten Geschoß von oben 7 
gerechnet ... 51 38 38 38 38 
5. Im Erdgeschoß bei fünf- s 
gefchossigenGebäuden. 64 51 38 51 51 
9 13 em mehr gleich der 13 em mehr gleich der 13 em mehr 
  
  
6. Im Kellergeschoß. e 
als im Erdgeschoß als im Erdgeschoß= als im 
—..üFPk.G.Z rdgeschoß. stärke. Erdgeschoß. stärke. Erdgeschoß. 
Liegen gegen die Standfestigkeit 25 cm starker Mittelmauern (nach Spalte b) besondere Be- 
denken vor, so kann die Baupolizeibehörde eine Verstärkung bis auf 38 cm verlangen; andern- 
falls kann im Kleinwohnungsbau ein Ersatz der 25 cm starken Mittelmauer durch eine 13 cm 
starke Bundwand nachgelassen werden. 
Brandmauern im Innern von Gebäuden erhalten mindestens die Stärken unter c. 
Wenn hölzerne Bauteile in eine gemeinschaftliche Brandmauer eingebunden werden sollen, so ist 
sie an den betreffenden Stellen und nach der betreffenden Seite hin so zu verstärken, daß das Holz- 
werk von der Grenze noch mindestens 13 cm entfernt bleibt. Jedem Anlieger ist das Einbinden eiserner 
Träger in die gemeinschaftliche Brandmauer gestattet, soweit sein Eigentums= oder Verfügungsrecht reicht. 
Bei Ausführung der gemeinschaftlichen Brandmauern in Schaft und Schild müssen die Schäfte 
in Ziegeln mindestens 51 cm stark und 64 cm lang und dürfen höchstens 5,0 m von einander entfernt 
sein. Für die Schilder genügt in Ziegeln 25 cm Stärke, falls mindestens in jedem zweiten Geschosse 
zwischen die Schäfte und gleich stark mit diesen entweder Bögen gespannt oder Rollschichten eingelegt 
werden. Für das Kellergeschoß beziehentlich Fundament ist die Ausführung in Schaft und Schild 
unzulässig; für die Stärke gilt hier dasselbe, wie für die Umfassungsmauern. 
II. Bei Verwendung von sogenannten Sandsteingrundstücken tritt an Stelle 
von 1½⅛½ Stein (38 cm) die Stärke von 42 cm, 
  
2 (51 em) - 53 em (mit Horzelausfüllung 56 cm), 
- 20 (64 cmh) 64 cm ( " 70 cm), 
". 3 (Ien) 5 cm ( - 840m)« 
III. Bei Verwendung von Bruchsteinen tritt an Stelle 
von 1½ Stein (38 cm) die Stärke von 45 cim, 
2 = (51 cm) - = 60 cem, 
2 (64 cin) — 75 cm, 
3 (77 cm) - 9O cm. 
V u #
	        
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