Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Dienstanweisung für die Leichenfrauen. 
Verhalten und Pflichten im allgemeinen. 
§ 1. Die Leichenfrauen unterstehen in Städten mit Revidierter Städteordnung 
dem Stadtrat, im übrigen der Amtshauptmannschaft sowie den Ortsbehörden 
(Bürgermeistern, Gemeindevorständen, Gutsvorstehern) der zu ihrem Bezirke ge- 
hörigen Orte; auch sind sie dem Bezirksarzt untergeordnet. Sie haben die Be- 
lehrungen und Anordnungen des Bezirksarztes genau zu befolgen, auch auf Er- 
fordern einer von ihm zu veranstaltenden Prüfung sich zu unterwerfen. 
Ist die Leichenfrau sich über eine Bestimmung der Dienstanweisung oder deren 
Ausführung oder über irgend etwas, was den Leichenfrauendienst betrifft, im un- 
klaren, so soll sie sich beim Bezirksarzt Rat erholen. 
Während ihres Dienstes bei der Bestattung der Leichen hat die Leichenfrau 
den Anweisungen der amtierenden Geistlichen nachzukommen. 
§ 2. Bei Ausübung ihres Berufes hat die Leichenfrau die in den nachstehenden 
Paragraphen aufgeführten Vorschriften genau einzuhalten. Wird sie hieran durch 
die Angehörigen des Verstorbenen oder andere Personen behindert, so hat sie dies 
der Ortsbehörde anzuzeigen. 
§ 3. Die Besorgung des Leichenfrauendienstes steht ihr nur in den zu ihrem 
Bezirke gehörigen Orten zu. In einem anderen Bezirke darf sie diesen Dienst nur 
dann, wenn sie hierzu besonders verpflichtet wird, oder in dringlichen Fällen über- 
nehmen, in denen die für den betreffenden Bezirk angestellte Leichenfrau oder 
deren Vertreterin nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Solchenfalls hat sie der be- 
treffenden Ortsbehörde unverweilt Anzeige von ihrer Verrichtung zu erstatten. 
§ 4. Die Leichenfrau hat sich stets eines ordentlichen und sittlichen Lebens- 
wandels zu befleißigen und muß in dem ihr übertragenen Dienst bescheiden, fleißig 
und zuverlässig sein. Über die bei ihren Verrichtungen ihr bekannt werdenden 
Familienverhältnisse hat sie strenge Verschwiegenheit zu beobachten. 
§ 5. Die Leichenfrau hat sich, wenn sie zu einer Leiche gerufen wird, un- 
verweilt zu derselben zu begeben. In ihrer Wohnung muß sie stets Nachricht hinter- 
lassen, wo sie zu treffen ist.
	        
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