Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Verhalten und Pflichten im besonderen. 
Feststellung des erfolgten Todes und Verhalten in zweifelhaften Fällen. 
§ 6. Vor Besichtigung der Leiche hat die Leichenfrau durch Befragung der 
Angehörigen usw. festzustellen, wann, wodurch und unter welchen Umständen der 
Tod erfolgt ist, sowie ob der Verstorbene vor dem Tode von einem Arzt und von 
welchem er behandelt worden ist. Darauf hat sie die Leiche zu besichtigen und 
sich zunächst zu überzeugen, ob der Tod wirklich eingetreten ist. Bei der zu diesem 
Zweck vorzunehmenden Untersuchung hat sie die im Anhang enthaltene Zu- 
sammenstellung der Kennzeichen des Todes über welche sie genau unterrichtet sein 
muß, zum Anhalt zu nehmen. 
Geht ihr nach ihren Wahrnehmungen an der Leiche oder aus anderen Gründen 
Zweifel darüber bei, ob die betreffende Person tot und nicht etwa nur scheintot 
ist, so hat sie unter allen Umständen, auch gegen den Willen der Angehörigen, 
sofort den zunächst zu erlangenden Arzt herbeizurufen. Widersprechen die An- 
gehörigen usw. der Herbeiziehung eines Arztes, so hat sie überdies der Ortsbehörde 
Anzeige zu erstatten. 
§ 7. Die Leichenfrau ist außer den Fällen des § 6 verpflichtet, einen Arzt, 
falls ein solcher noch nicht zugegen war, herbeizurufen und, sofern dies die An- 
gehörigen nicht zugeben wollen, der Ortsbehörde Anzeige zu machen: 
1. wenn die als tot bezeichnete Person bei anscheinend guter Gesundheit oder 
nach nur leichtem Kranksein, ohne eine bekannte Ursache, oder infolge von 
Schreck, Arger oder einer anderen heftigen Gemütsbewegung, oder nach 
starkem Blutverlust, oder während eines Krampfanfalls oder einer Ohn- 
macht, oder alsbald nach einem Schlaganfall, oder nach übermäßigem 
Essen und Trinken oder langem Hungern und Dursten oder nach einer 
starken körperlichen Anstrengung oder infolge der Einwirkung starker Hitze 
unerwartet schnell hingeschieden ist; 
2. wenn bei dem angeblich Verstorbenen noch eine Spur von Atemholen oder 
Herzschlag und Puls sichtbar oder fühlbar ist, der Körper sich noch ver- 
hältnismäßig warm anfühlt, die Hautfarbe, namentlich im Gesicht, noch 
frisch, nicht blaß und nicht schmutzigbleich, und das Gesicht noch voll, nicht 
eingefallen erscheint, das Auge noch nicht zurückgesunken ist und noch einigen 
Glanz zeigt, die Gliedmaßen noch völlig biegsam sind und die Körperstellen, 
die auf einer harten Grundlage aufliegen, sich nicht plattgedrückt haben. 
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