Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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an den Standesbeamten abzuliefern. Auch hierzu ist das für die Leichenbestattungs— 
scheine vorgeschriebene Muster zu verwenden. 
Eine Abschrift des Leichenbestattungsscheines hat die Leichenfrau auch an das 
für den Sterbeort zuständige Pfarramt derjenigen Religionsgemeinschaft abzuliefern, 
der der zu Bestattende angehört, soweit dieses Pfarramt nicht schon nach § 25 die 
Urschrift des Scheines erhält. Dies ist der Fall: 
a) wenn der Gottesacker, auf dem die Bestattung erfolgt, kein kirchlicher ist, und 
b) wenn der Gottesacker zwar ein kirchlicher ist, der zu Bestattende aber in einem 
anderen Pfarrbezirke gestorben ist, oder einer anderen Religionsgemeinschaft 
als derjenigen, der der Gottesacker zugehört, angehört hat. 
Für die Anfertigung und Ablieferung dieser Abschriften kommt der Leichenfrau 
eine Entschädigung von 20 Pf. für jede einzelne Abschrift zu. Diese ist ihr von den- 
jenigen zu gewähren, die für die Bestattung des Leichnams zu sorgen haben. 
§ 27. In allen Fällen, in denen die verstorbene Person bei der dem Tode 
unmittelbar vorausgegangenen Krankheit ärztlich behandelt worden ist, hat die 
Leichenfrau den auszustellenden Leichenbestattungsschein (§ 25), bevor sie ihn an 
das Pfarramt usw. abgibt, dem betreffenden Arzt zur Ausfüllung der Spalten 
„Name der letzten Krankheit“ und „Name des behandelnden Arztes“ vorzulegen. 
Wenn eine ärztliche Behandlung nicht stattgefunden hat, aber ein Arzt zur 
Feststellung des eingetretenen Todes zugezogen worden ist, so ist diesem der Leichen- 
bestattungsschein vorzulegen, damit er die Rubriken „Name der letzten Krankheit"“ 
und „Name des zugezogenen Arztes“ ausfüllt. 
Ist weder zur Behandlung des Verstorbenen vor dessen Tode noch zur Besich- 
tigung der Leiche ein Arzt zugezogen gewesen oder ist die Ausfüllung des Leichen- 
bestattungsscheines durch den Arzt nicht rechtzeitig zu erlangen, so hat die Leichen- 
frau nach genauer Erkundigung bei den Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen 
glaubwürdigen Personen selbst die Todesursache auf dem Leichenbestattungsscheine 
anzugeben (Verordnung vom 13. Oktober 1871 — G.= u. V.-Bl. S. 240 —. 
§ 28. Anderen Personen, als den nach den vorstehenden Bestimmungen in 
Frage kommenden Arzten, darf die Leichenfrau keinesfalls die Leichenbestattungs- 
scheine zur Ausfüllung oder unterschriftlichen Mitvollziehung vorlegen (Verordnung 
vom 13. Dezember 1901). 
Anzeigepflicht der Leichenfrau. 
8§ 29. Die Leichenfrau hat dafür zu sorgen, daß jeder Sterbefall, zu dem sie 
zugezogen wird, spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesbeamten
	        
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