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Anzeigepflichtige und zuständige Polizeibehörden im Sinne von Punkt A und B
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1911 sind die in § 1 Ziffer 4
der Ausführungsverordnung vom 12. Dezember 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 967) bezeich-
neten Behörden.
Die gemeinschaftliche Bekanntmachung des Kriegsministeriums und des Mini-
steriums des Innern vom 15. August 1902 (Nr. 203 des Dresdner Journals und der
Leipziger Zeitung) wird nach Einvernahme mit dem Kriegeministerium für erledigt
erklärt.
Dresden, den 29. April 1911.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dietze.
Wekanntmachung,
betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizei-
behörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten;
vom 28. Februar 1911 (R.-G.-Bl. S. 63).
Auf Grund des § 39 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 306) hat der Bundesrat nach-
stehendes bestimmt:
A. Mitteilungen der Polizeibehörden an die Militärbehörden.
1. Zur Mitteilung der in ihrem Verwaltungsbezirke vorkommenden Erkrankungen
an die Militärbehörden sind verpflichtet
die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden oder Beamten der
Garnisonorte, einschließlich der Orte, welche lediglich Sitz eines Bezirks-
kommandos sind, und derjenigen Orte, welche im Umkreis von 20 Kilometer
von Garnisonorten oder im Gelände für militärische Ubungen gelegen sind.
2. Die Mitteilungen haben alsbald nach erlangter Kenntnis zu erfolgen und sich
zu erstrecken auf
a) jede Erkrankung an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken und
Unterleibstyphus sowie jeden Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krank-
heiten erweckt, ferner jede Erkrankung an übertragbarer Genickstarre (Meningitis
cerebrospinalis) oder an Rückfallfieber,