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Nr. 28. Verordnung,
die Errichtung eines Zuwachssteueramtes betreffend;
vom 29. Mai 1911.
Gemäß §# Absatz 1 der Verordnung, die Vollziehung des Zuwachssteuergesetzes
vom 14. Februar 1911 betreffend, vom 29. März 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 87) werden
die Geschäfte des Zuwachssteueramtes für die Landgemeinde Oetzsch (Amtshaupt-
mannschaft Leipzig) dem Gemeindevorstande daselbst vom 1. Juni 1911 ab auf
Widerruf übertragen.
Dresden, am 29. Mai 1911.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Nr. 29. Verordnung,
die Vollziehung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 betreffend;
vom 29. Mai 1911.
In Einverständnisse mit dem Herrn Reichskanzler wird zu § 43 der Zuwachssteuer-
Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 79) folgendes
angeordnet:
§ 1. (1) Die im §83 der Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen aufge führten
Behörden, Beamten und Notare haben hinsichtlich der dort bezeichneten, in der
Zeit vom 1. Januar 1911 bis mit 31. März 1911 eingetretenen Rechtsvorgänge die
ihnen obliegenden Mitteilungen bis längstens den 1. Juli 1911 nach Maßgabe der
9§8 4 bis 7 der Ausführungsbestimmungen dem zuständigen Zuwachssteueramte zu
erstatten.
(2) Die Übereignungsanzeigen der Grundbuchämter (§3 A) fallen weg, wenn
beim Grundbuchamte gerichtskundig ist, daß der dem Eigentumsübergange zu Grunde
liegende Veräußerungsvertrag vor dem 1. Jannar 1911 gerichtlich oder notariell
beurkundet, öffentlich beglaubigt oder bei einer Behörde eingereicht war. Die Ein-
reichung bei einer Behörde ohne Beurkundung in öffentlich beglaubigter Form be-