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Bekanntmachung.
(Zentralblatt für das Deutsche Reich, Nr. 18 v. J. 1911 S. 156.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. April 1911 auf Grund der 8§ 6 und 7
vom 23. Juni 1880
1. Mai 1891
Viehseuchen (R.-G.-Bl. 1894 S. 410) beschlossen, den Bundesratsbeschluß vom
17. Februar 1898 (Zentralbl. S. 133) über das Verfahren bei der auf dem Seeweg
erfolgenden Einfuhr von Rindern aus Dänemark und Schweden-Norwegen durch
den nachstehenden Beschluß zu ersetzen.
Ziffer 1 des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von
Beschluß
über die Ermittlung und weitere Behandlung tuberkulöser und tuberkulose-
verdächtiger Rinder aus Dänemark, Schweden und Norwegen in den See-
quarantäneanstalten.
§ 1. Alle Rinder aus Dänemark, Schweden und Norwegen, die in eine See-
quarantäneanstalt eingeführt werden, sind durch Ohrmarken mit fortlaufenden
Nummern zu kennzeichnen. An den Nummern ist die Quarantäneanstalt durch
Beifügung des Anfangsbuchstabens kenntlich zu machen.
§ 2. Alle vorgenannten Rinder sind von dem mit der Aufsicht beauftragten
Tierarzt außer auf andere übertragbare Seuchen auch darauf zu untersuchen, ob sic
mit Tuberkulose behaftet sind.
§ 3. Die Untersuchung auf Tuberkulose hat durch klinische und nötigenfalls
durch bakteriologische Untersuchung nach einer vom Reichskanzler zu erlassenden
Anweisung zu erfolgen, in der auch über die vom Besitzer zu entrichtenden Unter-
suchungsgebühren Bestimmung zu treffen ist.
Erfordert die Ausführung der bakteriologischen Untersuchung einen die gewöhn-
liche Ouarantänefrist übersteigenden Zeitraum, so müssen die verdächtigen Tiere
auf Kosten des Besitzers bis zum Abschluß der Untersuchung in der Quarantäne
verbleiben, sofern der Besitzer nicht die Wiederausfuhr vorzieht.