Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

— 129 — 
□ 
Bekanntmachung. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich, Nr. 18 v. J. 1911 S. 156.) 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. April 1911 auf Grund der 8§ 6 und 7 
vom 23. Juni 1880 
1. Mai 1891 
Viehseuchen (R.-G.-Bl. 1894 S. 410) beschlossen, den Bundesratsbeschluß vom 
17. Februar 1898 (Zentralbl. S. 133) über das Verfahren bei der auf dem Seeweg 
erfolgenden Einfuhr von Rindern aus Dänemark und Schweden-Norwegen durch 
den nachstehenden Beschluß zu ersetzen. 
Ziffer 1 des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von 
Beschluß 
über die Ermittlung und weitere Behandlung tuberkulöser und tuberkulose- 
verdächtiger Rinder aus Dänemark, Schweden und Norwegen in den See- 
quarantäneanstalten. 
§ 1. Alle Rinder aus Dänemark, Schweden und Norwegen, die in eine See- 
quarantäneanstalt eingeführt werden, sind durch Ohrmarken mit fortlaufenden 
Nummern zu kennzeichnen. An den Nummern ist die Quarantäneanstalt durch 
Beifügung des Anfangsbuchstabens kenntlich zu machen. 
§ 2. Alle vorgenannten Rinder sind von dem mit der Aufsicht beauftragten 
Tierarzt außer auf andere übertragbare Seuchen auch darauf zu untersuchen, ob sic 
mit Tuberkulose behaftet sind. 
§ 3. Die Untersuchung auf Tuberkulose hat durch klinische und nötigenfalls 
durch bakteriologische Untersuchung nach einer vom Reichskanzler zu erlassenden 
Anweisung zu erfolgen, in der auch über die vom Besitzer zu entrichtenden Unter- 
suchungsgebühren Bestimmung zu treffen ist. 
Erfordert die Ausführung der bakteriologischen Untersuchung einen die gewöhn- 
liche Ouarantänefrist übersteigenden Zeitraum, so müssen die verdächtigen Tiere 
auf Kosten des Besitzers bis zum Abschluß der Untersuchung in der Quarantäne 
verbleiben, sofern der Besitzer nicht die Wiederausfuhr vorzieht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.