Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Nr. 32. Bekanntmachung, 
eine weitere Abänderung des der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864 
beigefügten Verzeichnisses über die Zuweisung der in den Oberlansitzer 
Parochien lebenden fremden Konfessionsverwandten an die Geistlichen 
ihres Glaubens betreffend; 
vom 22. Mai 1911. 
Das Königliche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat im Ein— 
verständnisse mit dem Domstiftlichen Konsistorium St. Petri zu Bautzen genehmigt, 
daß die bisher der katholischen Parochie zu Unserer lieben Frau in Bautzen zu— 
geteilten katholischen Glaubensgenossen aus den zur evangelisch-lutherischen Parochie 
Göda gehörigen Ortschaften Ober- und Niederuhna von jeßt ab dem neuerrichteten 
katholischen Pfarrbezirke Storcha zugewiesen werden. 
Bautzen, am 22. Mai 1911. 
Königliche Kreishauptmannschaft. 
v. Craushaar. 
Ritter. 
  
Nr. 33. Verordnung 
zur Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Anzeigepflicht 
bei ansteckenden Krankheiten vom 29. April 1905; 
vom 21. Juni 1911. 
Dee Verordnung über die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten vom 29. April 
1905 (G.= u. V.-Bl. S. 149) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1911 an abgeändert 
und ergänzt, wie folgt: 
Der behandelnde Arzt hat die Anzeige nach §2, die ihm bei jedem Erkran- 
kungs= und Todesfall an Krupp, Diphtherie und Scharlach, sowie bei jedem Verdachts-, 
Erkrankungs= und Todesfall an Genickstarre und Typhus obliegt, nicht mehr an den 
Bezirksarzt, sondern, wie die nach § 3 Anzeigepflichtigen, an die Polizeibehörde 
des Aufenthaltsortes des Erkrankten oder des Sterbeortes zu erstatten.
	        
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