— 131 —
Nr. 32. Bekanntmachung,
eine weitere Abänderung des der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864
beigefügten Verzeichnisses über die Zuweisung der in den Oberlansitzer
Parochien lebenden fremden Konfessionsverwandten an die Geistlichen
ihres Glaubens betreffend;
vom 22. Mai 1911.
Das Königliche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat im Ein—
verständnisse mit dem Domstiftlichen Konsistorium St. Petri zu Bautzen genehmigt,
daß die bisher der katholischen Parochie zu Unserer lieben Frau in Bautzen zu—
geteilten katholischen Glaubensgenossen aus den zur evangelisch-lutherischen Parochie
Göda gehörigen Ortschaften Ober- und Niederuhna von jeßt ab dem neuerrichteten
katholischen Pfarrbezirke Storcha zugewiesen werden.
Bautzen, am 22. Mai 1911.
Königliche Kreishauptmannschaft.
v. Craushaar.
Ritter.
Nr. 33. Verordnung
zur Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Anzeigepflicht
bei ansteckenden Krankheiten vom 29. April 1905;
vom 21. Juni 1911.
Dee Verordnung über die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten vom 29. April
1905 (G.= u. V.-Bl. S. 149) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1911 an abgeändert
und ergänzt, wie folgt:
Der behandelnde Arzt hat die Anzeige nach §2, die ihm bei jedem Erkran-
kungs= und Todesfall an Krupp, Diphtherie und Scharlach, sowie bei jedem Verdachts-,
Erkrankungs= und Todesfall an Genickstarre und Typhus obliegt, nicht mehr an den
Bezirksarzt, sondern, wie die nach § 3 Anzeigepflichtigen, an die Polizeibehörde
des Aufenthaltsortes des Erkrankten oder des Sterbeortes zu erstatten.