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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1911.
s
Inhalt: Nr. 34. Verordnung zur Abänderung der Ausführungsverordnungen zum Reichs= Viehseuchengesetze.
S. 133. — Nr. 35. Verordnung über die Schlachtsteuerkontrolle durch Ortspolizeibeamte und Fleisch-
beschauer. S. 145. — Nr. 36. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrentenbanks-,
Landeskulturrentenbank= und Altersrentenbank-Verwaltung betr. S. 146.
Nr. 34. Verordnung.
zur Abänderung der Ausführungsverordnungen zum Reichs-Viehseuchen-
gesetze;
vom 10. Juni 1911.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Abwehr und Unterdrückung der Maul-
und Klauenseuche verordnet was folgt:
I. § 21 der Verordnung vom 31. August 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 197) erhält
folgende Fassung.
8 21.
Zu Zeiten größerer Seuchengefahr können für den Viehhandel und Vieh—
verkehr des ganzen Landes oder einzelner Landesteile folgende Maßregeln angeordnet
werden:
1. Das Abhalten von Viehmärkten mit Ausnahme der Pferde- und der Schlacht—
viehmärkte, sowie der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umherziehen kann
verboten werden. Die Marktverbote sind auf Antrag der Bezirkstierärzte von den
Kreishauptmannschaften, nach Befinden im Einvernehmen mit den angrenzenden
Kreishauptmannschaften, zu erlassen und erforderlichenfalls auf alle- Orte der Kreis-
hauptmannschaft zu erstrecken. Erstrecken sich die Marktverbote auf größere Landes-
teile, so ist für diese auch der Handel mit Klauenvieh im Umherziehen auf bestimmte
Zeit zu untersagen. Ausnahmen können für den Handel mit Saugferkeln in Körben
(8 13 Absatz 2) zugelassen werden.
Ausgegeben zu Dresden, den 3. Juli 1911. 22