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2. Insoweit die Viehmärkte nicht verboten werden, dürfen auch solchen Märkten,
für die nach § 13 Absatz 4 und Absatz 6 die Beibringung von Ursprungszeugnissen
sonst unterbleiben kann, nur Rinder und Schweine mit vorschriftsmäßigen Ursprungs-
zeugnissen (§ 13) zugeführt werden. Die tierärztliche Untersuchung eines jeden Vieh-
stückes hat vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Die Zuführung von Rindern
und Schweinen ist deshalb auf einen oder mehrere Wege zu beschränken, deren recht-
zeitige Bestimmung der Ortspolizeibehörde obliegt. Für die Zurückweisung von
Tieren gilt § 13 Absatz 7.
Der Vorverkauf ist verboten.
3. Aus Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen darf Vieh nur zu Wagen ausgeführt
werden; jedes Stück ist unmittelbar vor seiner Verladung nochmals tierärztlich zu
untersuchen.
Die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, die aus verseuchten Landes-
teilen oder von anderen Schlachtviehmärkten stammen, können in besondere Ställe
verwiesen und vom freien Handel ausgeschlossen werden.
4. Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung des
Kaufs auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh= und Schweinebestände, sowie
die zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann ver-
kauft oder abgegeben werden, wenn sie sich während einer Beobachtungsfrist von
10 Tagen, vom Eintreffen am Beobachtungsort ab gerechnet, frei von Maul= und
Klauenseuche erwiesen haben.
Ausgenommen sind nur Saugferkel in Körben (5 13 Absatz 2) sowie das unter
Ziffer 6 erwähnte Schlachtvieh.
Zur Durchführung der Beobachtung sind spätestens innerhalb 12 Stunden der
Ortspolizeibehörde die Stückzahl, die Aufstellung, sowie die Veränderungen der Be-
stände durch Zugang neuer Tiere anzuzeigen. Die Anzeige, für die neben dem be-
betreffenden Unternehmer auch der Besitzer des Stalles, in den das zu beobachtende
Vieh eingestellt ist, haftet, ist von der Ortspolizeibehörde zu bescheinigen. Die Orts-
polizeibehörde prüft die Richtigkeit der Anzeige und benachrichtigt den Bezirkstierarzt.
An den Ställen, in denen Klauenvieh zur Beobachtung steht, sind während der
Beobachtungszeit Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Beobachtungs-
vieh. Zutritt polizeilich verboten.“ leicht sichtbar anzubringen.
Während ver Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere
die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen und
weder verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden. Fremden Personen, ein-
schließlich etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen verboten. Der Unternehmer
oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen haften dafür, daß außer