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II. Die 88 24 bis 27 der Verordnung vom 5. Oktober 1908 (G.= u. V.-Bl.
S. 335) lauten künftig:
8 24.
Für den Sperrbezirk ist über die einschlagenden Bestimmungen der Instruktion
zum Reichs-Viehseuchengesetz hinaus folgendes anzuordnen:
1. Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise ab-
zusperren:
a) UÜber die Ställe (Standorte), in denen Klauenvieh steht, ist die Sperre zu ver-
hängen (§22 des Gesetzes). Befindet sich das Vieh auf der Weide, so ist in der
Regel die Aufstallung anzuordnen. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem
Stalle (Standort) mit polizeilicher Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachtung
entfernt werden. Die Schlachtung der Tiere hat unter polizeilicher Aufsicht im
Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenorts zu er-
folgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte kann
die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrat zulassen; indessen ist vor der Über-
führung der Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des Schlachtorts ein-
zuholen.
Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wagen
oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen
noch von Tieren aus anderen Gehöften betreten werden.
Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke,
des Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu be-
seitigen. Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht
in kochendem Wasser gebrüht worden sind.
Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen,
Magen= und Darminhalt der gesund befundenen, der Ansteckung verdächtigen
Tiere, ferner die Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften
dürfen aus dem Schlachtgehöft ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt
werden und sind gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlich-
keiten bis zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten.
Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben
sich vor dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren.
b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Ein-
hufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, insoweit diese