Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß 
ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. 
c) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben 
gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. 
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöft fernzuhalten. 
e) Das Weggeben unabgekochter Milch einschließlich Magermilch, Buttermilch, Molke 
aus dem Gehöft ist zu verbieten. Der Abkochung ist gleichzuachten 
1. Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen; 
2. Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden 
Wasserdampf auf 850 C; 
3. Erhitzung im Wasserbad auf 850 C für die Dauer einer Minute oder auf 
700 ( für die Dauer einer halben Stunde. 
Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weg- 
geben von Milch aus dem Gehöfte überhaupt zu verbieten. Für die Abgabe 
von Milch an Sammelmolkereien (Ziffer 5 unter #), in denen eine wirksame Er- 
hitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelassen 
werden. 
k) Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöfts auf 
Haufen zu schichten und mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt bis zum Ablauf 
von 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und 
der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld 
gefahren werden. 
Ausnahmen hiervon kann die Ortspolizeibehörde nach Gehör des Bezirks- 
tierarztes unter Beachtung von § 62 Absatz 3 der Instruktion zum Reichs- 
Viehseuchengesetz dann zulassen, wenn der Dünger innerhalb des Sperrbezirks 
verwendet wird. 
2) Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizeilicher 
Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nach- 
weislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des 
Ansteckungsstoffs nicht sein können. 
h) Gerätschaften, wozu auch Futtermittelsäcke gehören, und Fahrzeuge müssen, 
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be- 
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte heraus- 
gebracht werden. 
Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den 
Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den 
Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus
	        
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