Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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der Dungstätte oder dem Jauchenbehälter sind täglich mindestens einmal mit 
dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des lber- 
gießens mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschtem Kalk er- 
folgen. 
i) Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Ge- 
nehmigung nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege beauf- 
tragten Personen und von Tierärzten betreten werden. Personen, die in ab- 
gesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Des- 
infektion das Seuchengehöft verlassen. 
Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen keine Personen ver- 
wendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. 
k) Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, bei denen sich 
Menschen in größerer Zahl versammeln, kann bis zur Schlußdesinfektion ver- 
boten werden. 
1) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen kann der Verkehr mit 
Tieren jeder Art beschränkt werden 
2. Der Besitzer des verseuchten Gehöfts, seine Dienstboten und Hausgenossen 
dürfen seuchenfreie Stallungen in anderen Gehöften nicht betreten. 
Personen, welche die Tiere warten oder melken, ist, solange die Seuche in dem 
Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betreten seuchenfreier Gehöfte sowie 
der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten verboten. 
3. Nachdem der Bezirkstierarzt die Abheilung der Seuche festgestellt hat, sind die 
Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu desinfizieren, daß alle beschmutzten Körper- 
teile gereinigt und mit warmer dreiprozentiger Sodalösung gewaschen werden. Die 
Klauen der Rinder des Seuchenstalles sind auszuschneiden und nach dem Abwaschen 
mit Sodalösung mit Holzteer zu bestreichen. 
4. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt 
der Absonderung im Stalle (§ 19 des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauen- 
vieh jaus dem Stalle mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt 
werden, sofern unmittelbar vor der Überführung der Tiere zur Schlachtstätte durch 
bezirkstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand 
des betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist. Für die Schlachtung gilt Ziffer 1 unter a 
Absatz 1 und 2. 
Ist aus dringenden wirtschaftlichen Gründen die Aufstallung oder die völlige Ab- 
sonderung desKlauenviehs der nichtverseuchten Gehöfte undurchführbar, so kann die 
Amtshauptmannschaft oder der Stadtrat Erleichterungen zulassen.
	        
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