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In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen
Tiere zur Feldarbeit oder ihren Auftrieb auf die Weide oder das Bedecken weiblicher
Tiere usw. zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende öffentliche
Wege vorübergehend auch gegen den Personenverkehr gesperrt werden.
Die Absonderung der Tiere im Stalle ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten,
bis aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die
Seuche abgeheilt, überdies aber die vorschriftsmäßige Desinfektion bewirkt ist.
Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen werden
wie für die Seuchengehöfte (Ziffer 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe von Milch an
Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung der gesamten Milch ge-
währleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende
Erhitzung zu gestatten.
5. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen.
b) Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen Personen, die gewerbs-
mäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Stand-
orte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchen-
gehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde
Ausnahmen zulassen.
J0) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften aller Art, die mit
solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke
nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vor-
sichtsmaßregeln ausgeführt werden.
d) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von
solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauen-
vieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Ein-
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung und, in Fällen eines besonderen
wirtschaftlichen Bedürfnisses, zu Nutz= und Zuchtzwecken kann die Amtshaupt-
mannschaft oder der Stadtrat gestatten.
e) Die Ver= und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn= und Schiffsstationen
im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon kann die Amtshauptmann-
schaft oder der Stadtrat für größere Ortschaften zulassen. 1
f) Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Magermilch und andere
Milchrückstände nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung (Ziffer 1 unter e)
als Futtermittel für Tiere abgeben oder als solche im eigenen Betriebe der
Molkerei verbrauchen.