Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Die zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände 
benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen 
durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. 
Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließ- 
lich die Milch von Kühen aus einem und demselben Betriebe und von solchen 
Kühen verarbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorüber- 
gehend beschäftigten Personen gehören. 
9) Bei Milchtransporten aus dem Sperrbezirk nach Orten außerhalb eines solchen 
ist dafür zu sorgen, daß die Transporte und ihre Führer nicht mit Personen 
oder Klauenvieh seuchenfreier Gehöfte in Berührung kommen. 
6. Die Belegung von Ortschaften des Sperrbezirks mit Militär ist von den Amts- 
hauptmannschaften oder den Stadträten durch Vernehmung mit den Militärbehörden 
tunlichst abzuwenden. 
25. 
Für das Beobachtungsgebiet gelten über die einschlagenden Bestimmungen der 
Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz hinaus folgende Vorschriften. 
1. Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung 
nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durch- 
fahren mit fremden Wiederkäuergespannen verboten. 
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem 
Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte 
Viehbestand des betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, zum Zwecke alsbaldiger 
Schlachtung von der Ortspolizeibehörde zu gestatten, und zwar: 
a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach 
Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthöfen, vorausgesetzt, daß diesen 
die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Entladestation aus zu 
Wagen zugeführt werden. 
3. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten oder Eisenbahnstationen 
kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von 
anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- 
oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung 
ist dafür zu sorgen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht 
gleichfalle aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht statt- 
finden kann. Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere rechtzeitig, nach Befinden telegraphisch oder telephonisch zu 
benachrichtigen. 
911. 23
	        
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