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Die zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände
benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen
durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließ-
lich die Milch von Kühen aus einem und demselben Betriebe und von solchen
Kühen verarbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorüber-
gehend beschäftigten Personen gehören.
9) Bei Milchtransporten aus dem Sperrbezirk nach Orten außerhalb eines solchen
ist dafür zu sorgen, daß die Transporte und ihre Führer nicht mit Personen
oder Klauenvieh seuchenfreier Gehöfte in Berührung kommen.
6. Die Belegung von Ortschaften des Sperrbezirks mit Militär ist von den Amts-
hauptmannschaften oder den Stadträten durch Vernehmung mit den Militärbehörden
tunlichst abzuwenden.
25.
Für das Beobachtungsgebiet gelten über die einschlagenden Bestimmungen der
Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz hinaus folgende Vorschriften.
1. Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung
nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durch-
fahren mit fremden Wiederkäuergespannen verboten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem
Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte
Viehbestand des betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, zum Zwecke alsbaldiger
Schlachtung von der Ortspolizeibehörde zu gestatten, und zwar:
a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach
Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthöfen, vorausgesetzt, daß diesen
die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Entladestation aus zu
Wagen zugeführt werden.
3. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten oder Eisenbahnstationen
kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von
anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn-
oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung
ist dafür zu sorgen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht
gleichfalle aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht statt-
finden kann. Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden
Eintreffen der Tiere rechtzeitig, nach Befinden telegraphisch oder telephonisch zu
benachrichtigen.
911. 23