Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Für die Schlachtung der ausgeführten Tiere binnen 2 Tagen, auf öffentlichen 
Schlachthöfen binnen 4 Tagen, hat die Polizeibehörde des Schlachtorts zu sorgen. 
Werden die Tiere nicht sofort nach dem Eintreffen auf einem Schlachtviehhofe oder 
Schlachthofe geschlachtet, so sind sie in besonderen Stallungen unterzubringen, die 
für anderes Schlachtvieh nicht benutzt werden. Hier hat auch ein Verkauf der Tiere, 
der auf Schlachtviehhöfen oder Schlachthöfen mit regelmäßigen Märkten gestattet 
werden kann, zu erfolgen. In diesem Falle sind indes die Tiere unbedingt am Tage 
des Marktes zu schlachten. 
4. Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets kann der gemeinschaftliche 
Weidegang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemein— 
schaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh ver— 
boten werden. 
8 25a. 
Im Sperrbezirke und im Beobachtungsgebiete sind zu verbieten: 
. Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte 
in Vieh- oder Schlachthöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr— 
und Wochenmärkte. Dies gilt auch für marktähnliche Veranstaltungen. 
.Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, 
der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks 
der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer 
solchen stattfindet. Unter dieses Verbot fällt auch das Aufsuchen von Bestel- 
lungen durch Händler ohne Mitführung von Tieren und das Aufkaufen von 
Tieren durch Händler im Hausiergewerbe. 
Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Vieh- 
versteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn 
nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitze 
des Versteigerers befinden. 
Offentliche Tierschauen mit Klauenvieh. 
Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 24 Ziffer 1 unter e) aus 
Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh 
gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen 
der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur 
Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie 
innen und außen mit heißer Sodalösung desinfiziert sind. 
Ausnahmen von Ziffer 1 bis 5 können in besonderen Fällen die Amtshauptmann- 
schaften oder die Stadträte zulassen. 
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