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Polizeibehörden sind von dem Seuchenausbruch auf kürzestem Wege, nach
Befinden telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Diese haben die
sofortige Schlachtung der Tiere, sofern sie noch nicht erfolgt sein sollte, un—
verzüglich anzuordnen.
Die Ermittelung erübrigt sich für Tiere, die bereits ausgeführt waren, als
das nachmals verseucht befundene Vieh dem Schlachtviehmarkte, Schlachtvieh—
hofe oder Schlachthofe zugeführt wurde.
4. Personen, die in Ställen verkehrt haben, wo seuchenkrankes Vieh untergebracht
ist, oder die mit solchem vermutlich sonst in Berührung gekommen sind, ist
Gelegenheit zu geben, vor Verlassen der Anlage unter Aufsicht Schuhwerk
und Hände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren, tunlichst auch die Über—
kleider von anhaftendem Schmutz zu befreien und mit Desinfektionsmitteln
in geeigneter Weise zu behandeln.
Personen, die bei der Beförderung und Schlachtung seuchenkranker und
seuchenverdächtiger Tiere beschäftigt gewesen sind, haben sich einer gründ—
lichen Reinigung und Desinfektion nach näherer Anordnung des leitenden
Schlachthoftierarztes zu unterziehen.
5. Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion der Stallungen usw. hat sich
bei einer Sperrung des gesamten Schlachtviehmarktes, Schlachtviehhofes
oder Schlachthofes auf alle vom öffentlichen Verkehr berührten Teile zu
erstrecken.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Damit erledigen sich die Verordnungen
vom 18. März 1911 (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 66), vom 1. April
1911 (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 78) und vom 15. April 1911
(Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 91), sowie auch — soweit sie nicht
durch die vorstehende Verordnung überholt werden — die im Dienstwege erlassenen
Verordnungen vom 19. November 1910 — 858 II VW —, vom 25. Januar 1911
— 26a II V — und vom 25. April 1911 — 517 II V.—.
Dresden, den 10. Juni 1911.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dutschmann.