Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Polizeibehörden sind von dem Seuchenausbruch auf kürzestem Wege, nach 
Befinden telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Diese haben die 
sofortige Schlachtung der Tiere, sofern sie noch nicht erfolgt sein sollte, un— 
verzüglich anzuordnen. 
Die Ermittelung erübrigt sich für Tiere, die bereits ausgeführt waren, als 
das nachmals verseucht befundene Vieh dem Schlachtviehmarkte, Schlachtvieh— 
hofe oder Schlachthofe zugeführt wurde. 
4. Personen, die in Ställen verkehrt haben, wo seuchenkrankes Vieh untergebracht 
ist, oder die mit solchem vermutlich sonst in Berührung gekommen sind, ist 
Gelegenheit zu geben, vor Verlassen der Anlage unter Aufsicht Schuhwerk 
und Hände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren, tunlichst auch die Über— 
kleider von anhaftendem Schmutz zu befreien und mit Desinfektionsmitteln 
in geeigneter Weise zu behandeln. 
Personen, die bei der Beförderung und Schlachtung seuchenkranker und 
seuchenverdächtiger Tiere beschäftigt gewesen sind, haben sich einer gründ— 
lichen Reinigung und Desinfektion nach näherer Anordnung des leitenden 
Schlachthoftierarztes zu unterziehen. 
5. Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion der Stallungen usw. hat sich 
bei einer Sperrung des gesamten Schlachtviehmarktes, Schlachtviehhofes 
oder Schlachthofes auf alle vom öffentlichen Verkehr berührten Teile zu 
erstrecken. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Damit erledigen sich die Verordnungen 
vom 18. März 1911 (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 66), vom 1. April 
1911 (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 78) und vom 15. April 1911 
(Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 91), sowie auch — soweit sie nicht 
durch die vorstehende Verordnung überholt werden — die im Dienstwege erlassenen 
Verordnungen vom 19. November 1910 — 858 II VW —, vom 25. Januar 1911 
— 26a II V — und vom 25. April 1911 — 517 II V.—. 
Dresden, den 10. Juni 1911. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dutschmann.
	        
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