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Nr. 38. Verordnung,
die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen Fünfzigpfennigstücke der
älteren Geprägeformen betreffend;
vom 23. Juni 1911.
Nachdem der Bundesrat wegen der Behandlung der noch im Umlauf befindlichen
Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen die aus der Bekanntmachung unter
O ersichtliche Bestimmung getroffen hat, werden sämtliche Staatskassen angewiesen,
— im Sinne dieser Bekanntmachung zu verfahren.
Dresden, am 23. Juni 1911.
Sämtliche Ministerien.
Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. Dr. Beck.
— Für den Finanzminister:
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dr. Schroeder.
Hermann.
WBekanntmachung,
betreffend die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen
Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen;
vom 18. Mai 1911.
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nr. 1, 2 Absatz 2 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 507) hat der Bundesrat im Verfolg der am 27. Juni 1908 be-
schlossenen Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen (ver-
gleiche die Bekanntmachung vom gleichen Tage, Reichs-Gesetzbl. S. 464) die nach-
folgende Bestimmung getroffen:
Die bei den Reichs= und Landeskassen noch eingehenden Fünfzigpfennig-
stücke der älteren Geprägeformen mit der Wertangabe „50 Pfennig“ sind durch
Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und
alsdann dem Einzahler zurückzugeben.