Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Ferner hat der Bundesrat sich damit einverstanden erklärt, daß die Kassen der 
Reichsbank mit diesen Münzen in gleicher Weise verfahren. 
Berlin, den 18. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
(gez.) Wermuth. 
  
Nr. 39. Verordnung, 
die Vorbereitung für den höheren Justizdienst betreffend; 
vom 1. Juli 1911. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung, die Vorbereitung für den 
höheren Justizdienst betreffend, vom 1. Februar 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 46 flg.) dahin 
abgeändert: 
J. 
Der 8 4 erhält folgende Fassung: 
§ 4. Der Vorbereitungsdienst dauert vier Jahre. 
Er beginnt mit einer Dienstleistung von achtzehn Monaten bei den Amts- 
gerichten. Davon sind in der Regel die ersten sechs Monate zur Beschäftigung 
bei einem kleineren Amtsgerichte, die folgenden zwölf Monate zur Beschäfti- 
gung bei einem größeren Amtsgerichte zu verwenden; als kleinere Amtsgerichte 
sind die mit nicht mehr als zwei Amtsrichtern besetzten anzusehen. 
Hiernächst ist der Referendar auf die Dauer von sechs Monaten einer Staats- 
anwaltschaft zuzuweisen oder als Amtsanwalt zu beschäftigen. 
Im dritten Jahre wird der Vorbereitungsdienst bei einem Rechtsanwalte 
fortgesetzt. Sechs Monate davon darf der Referendar mit Genehmigung des 
Justizministeriums anstatt bei dem Rechtsanwalte bei einer Verwaltungs- 
behörde oder bei einer öffentlichen Anstalt oder in einem Unternehmen be- 
schäftigt werden, das für seine gedeihliche Fortbildung Gewähr bietet, z. B. 
bei einer Versicherungsanstalt, einer Berufsgenossenschaft, einer Handels= oder 
Gewerbekammer, einer Bank oder in einem größeren Fabrikunternehmen. 
Der Vorbereitungsdienst schließt mit einer einjährigen Dienstleistung bei 
den Landgerichten oder bei dem Oberlandesgerichte. 
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