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II.
Im 86 wird folgender zweiter Absatz eingeschaltet:
Wird durch die Verhinderung des Referendars die Zeit, die er nach § 4
auf einer bestimmten Stufe des Vorbereitungsdienstes zu verbringen hat, be-
trächtlich verkürzt, so entscheidet das Justizministerium darüber, ob der Vor-
bereitungsdienst innerhalb der Stufe nachzuholen oder ob die ganze Stufe
nachzudienen sei.
Der jetzige Absatz 2 wird Absatz 3.
III.
Die Vorschriften unter I und II gelten für die Referendare, deren Vorbereitungs-
dienst nach dem 30. Juni 1911 beginnt. Soweit sie die Art und die Reihenfolge der
Beschäftigung betreffen, sollen sie tunlichst auch auf die Referendare angewendet
werden, die sich am 1. Juli 1911 schon im Vorbereitungsdienste befinden; das Nähere
hierüber bestimmt das Justizministerium.
Dresden, den 1. Juli 1911.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Otto.
Jähne.
Nr. 40. Bekanntmachung,
die anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der
Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee
betreffend:
vom 8. Juli 1911.
Die durch Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 veröffentlichte Nachweisung
(G.= u. V.-Bl. S. 2fslg.) wird durch folgende ersetzt.
— Dresden, den 8. Juli 1911.
Kriegsministerium.
Frhr. v. Hausen.