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Nr. 41. Verordnung,
die Feststellung der fiskalischen Quellen des Bades Elster als Heilquellen
und des Schutzbereiches dieser Quellen betreffend;
vom 1. Juli 1911.
Auf Grund des 858 in Verbindung mit § 54 des Wassergesetzes vom 12. März 1909
(G.= u. V.-Bl. S. 227) und mit § 28 Absatz 5 der dazu erlassenen Ausführungsver-
ordnung vom 21. September 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 527) wird hiermit folgendes
bestimmt:
Artikel I.
Die fiskalischen Quellen des Bades Elster sind Heilquellen im Sinne von §54
des Wassergesetzes vom 12. März 1909.
Artikel II.
Ihr Schutzbereich wird begrenzt
1. im Norden von einer Linie, die von der sächsisch-böhmischen Landesgrenze
am Landesgrenzstein Nr. 140 im Staatsforstrevier Elster unweit des „Hohen
Steins“ abzweigt und sich in gerader Richtung über das alte Schloß Schönfeld
bis an die Einmündung des Rauner Baches in die Weiße Elster und von
da ab ebenfalls in gerader Richtung bis an die in Sträßel gelegene Kreuzung
der Straße von Adorf über Sträßel und Neustadt nach Landwüst mit der
Straße von Sträßel nach Siebenbrunn erstreckt,
2. im Osten von einer Linie, die sich von dieser Kreuzung in gerader Richtung
bis an den Landesgrenzstein Nr. 184 der sächsisch-böhmischen Landesgrenze
bei Brambach-Fleißen erstreckt,
3. im Süden und
4. im Westen von der sächsisch-böhmischen Landesgrenze.
Der Schutzbereich ist auf einer mit dem Feststellungsvermerke des Ministeriums
des Innern vom 1. Juli 1911 versehenen Karte veranschaulicht, von der je eine
Nachzeichnung bei der Amtshauptmannschaft Olsnitz, der Badedirektion zu Bad
Elster, dem Stadtrate zu Adorf, den Gemeindevorständen zu Arnsgrün, Bad-Elster,
Bärendorf, Brambach, Gürth, Hohendorf, Landwüst, Mühlhausen, Oberbrambach,
Raun, Rohrbach, Schönberg, Schönlind, Siebenbrunn und Sohl sowie den Forst-
revierverwaltungen Elster I, Elster II und Brambach zur Einsichtnahme ausliegt.