Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Nr. 41. Verordnung, 
die Feststellung der fiskalischen Quellen des Bades Elster als Heilquellen 
und des Schutzbereiches dieser Quellen betreffend; 
vom 1. Juli 1911. 
Auf Grund des 858 in Verbindung mit § 54 des Wassergesetzes vom 12. März 1909 
(G.= u. V.-Bl. S. 227) und mit § 28 Absatz 5 der dazu erlassenen Ausführungsver- 
ordnung vom 21. September 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 527) wird hiermit folgendes 
bestimmt: 
Artikel I. 
Die fiskalischen Quellen des Bades Elster sind Heilquellen im Sinne von §54 
des Wassergesetzes vom 12. März 1909. 
Artikel II. 
Ihr Schutzbereich wird begrenzt 
1. im Norden von einer Linie, die von der sächsisch-böhmischen Landesgrenze 
am Landesgrenzstein Nr. 140 im Staatsforstrevier Elster unweit des „Hohen 
Steins“ abzweigt und sich in gerader Richtung über das alte Schloß Schönfeld 
bis an die Einmündung des Rauner Baches in die Weiße Elster und von 
da ab ebenfalls in gerader Richtung bis an die in Sträßel gelegene Kreuzung 
der Straße von Adorf über Sträßel und Neustadt nach Landwüst mit der 
Straße von Sträßel nach Siebenbrunn erstreckt, 
2. im Osten von einer Linie, die sich von dieser Kreuzung in gerader Richtung 
bis an den Landesgrenzstein Nr. 184 der sächsisch-böhmischen Landesgrenze 
bei Brambach-Fleißen erstreckt, 
3. im Süden und 
4. im Westen von der sächsisch-böhmischen Landesgrenze. 
Der Schutzbereich ist auf einer mit dem Feststellungsvermerke des Ministeriums 
des Innern vom 1. Juli 1911 versehenen Karte veranschaulicht, von der je eine 
Nachzeichnung bei der Amtshauptmannschaft Olsnitz, der Badedirektion zu Bad 
Elster, dem Stadtrate zu Adorf, den Gemeindevorständen zu Arnsgrün, Bad-Elster, 
Bärendorf, Brambach, Gürth, Hohendorf, Landwüst, Mühlhausen, Oberbrambach, 
Raun, Rohrbach, Schönberg, Schönlind, Siebenbrunn und Sohl sowie den Forst- 
revierverwaltungen Elster I, Elster II und Brambach zur Einsichtnahme ausliegt.
	        
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