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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1911.
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Inhalt: Nr. 42. Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsbesteuerungsgesetzes betr. S. 163.
Nr. 42. Bekanntmachung,
die Ausführung des Reichsbesteuerungsgesetzes betreffend;
vom 28. Juli 1911.
Dee in Nr. 29 des Zentralblattes für das Deutsche Reich veröffentlichten Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats zu § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes vom
15. April 1911 (R.-G.-Bl. S. 187) werden hiermit bekannt gegeben.
Dresden, am 28. Juli 1911.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Rumpelt.
Vogel.
Ausführungsbestimmungen zu § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes.
I. Der Vorstand eines fabrikmäßigen oder fabrikähnlichen Reichsbetriebs ist auf
Verlangen einer beteiligten Gemeinde verpflichtet, ihr diejenigen am Anfang eines
Rechnungsjahrs der Gemeinde in ihr wohnenden Personen namhaft zu machen,
welche in dem Betrieb als Arbeiter, Beamte oder im privatrechtlichen Vertrags-
verhältnis eines Dienstverpflichteten angestellt oder beschäftigt sind.
II. Eine Gemeinde, welche auf Grund des § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes
einen Zuschuß zu ihren Ausgaben vom Reiche verlangt, hat den Anspruch vor Ablauf
Ausgegeben zu Dresden, den 28. August 1911. 27