Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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ihres Rechnungsjahrs bei dem Vorstand desjenigen fabrikmäßigen oder fabrikähnlichen 
Reichsbetriebs geltend zu machen, in welchem die in der Gemeinde wohnenden Per— 
sonen angestellt oder beschäftigt sind. 
Sind mehrere derartige Reichsbetriebe vorhanden, so ist der Anspruch bei der— 
jenigen Stelle geltend zu machen, welche die meisten der in Betracht kommenden 
Personen angestellt oder beschäftigt hat. Erfolgt die Geltendmachung bei einer nicht 
zuständigen Stelle, so ist diese zur Weitergabe an die zuständige Stelle verpflichtet. 
Die Frist für die rechtzeitige Geltendmachung wird durch die Geltendmachung bei 
einer nicht zuständigen Reichsbehörde gewahrt. 
III. Die Geltendmachung des Anspruchs ist mit einer genauen Berechnung seiner 
Höhe zu verbinden und zwar nach Maßgabe des anliegenden Formulars. 
Außerdem ist der Haushaltsanschlag und die abgeschlossene Rechnung für das dem 
Rechnungsjahre vorangehende Rechnungsjahr und, sofern ein Zuschuß auch zu den 
einmaligen Ausgaben gefordert wird, für die vorangegangenen fünf Rechnungsjahre 
beizufügen. 
Die erneute Beifügung von Haushaltsanschlägen und Rechnungen, die schon in 
früheren Jahren mitgeteilt worden sind, kann unterbleiben. 
In dem den Zuschuß fordernden Schreiben ist das gegen die Heranziehung zu- 
lässige Rechtsmittel sowie ferner anzugeben, bei welcher Stelle und innerhalb welcher 
Frist das Rechtsmittel eingelegt werden kann. 
IV. Als einer Gemeinde mit einem Reichsbetriebe nahe gelegen ist eine solche 
Gemeinde anzusehen, aus der man, gegebenenfalls unter Benutzung von öffentlichen 
Verkehrsmitteln, in den Reichsbetrieb mit keinem längeren Zeitaufwand als einer 
Stunde gelangen kann. 
V. Als fabrikmäßiger Reichsbetrieb ist jede von einer Reichsbehörde in einem 
größeren Umfang betriebene Anstalt zu verstehen, die ausschließlich dafür bestimmt 
ist, daß in ihr bewegliche Sachen hauptsächlich mit maschinellen Kräften verarbeitet 
oder bereits fertige Gegenstände wiederhergestellt oder durch Umgestaltung verbessert 
werden. 
Es gehören hierher: Pulverfabriken, Feuerwerkslaboratorien, Geschoßfabriken, 
Geschützgießereien, Gewehrfabriken, Artilleriewerkstätten, Munitionsfabriken, Torpedo- 
werkstätten, Werften, Konservenfabriken, Druckereien. 
Als fabrikähnlicher Reichsbetrieb ist jede von einer Reichsbehörde geleitete Arbeits- 
stätte größeren Umfanges zu verstehen, welche gleichen Zwecken ohne hauptsächliche 
Inanspruchnahme maschineller Kräfte und ohne Beschränkung auf bewegliche Sachen 
dient.
	        
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