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Dagegen gehören nicht zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung diejenigen,
welche durch Veranstaltungen zum Zwecke von Sonderaufgaben, so namentlich für
Markthallen, Krankenhäuser, Abdeckereien, Friedhöfe, Straßenreinigung und be-
sprengung, Gewerbegerichte, Kaufmannsgerichte, Lagerhäuser, Schlacht= und Vieh-
höfe, Bibliotheken, Museen, Theater entstehen.
XI. Zu den Volksschullasten gehören nicht die Kosten für Mittelschulen, Fach-
und Fortbildungsschulen, Hauswirtschafts= und Handarbeitsschulen, Kochschulen, Ge-
werbe= und Handelsschulen, Zeichenschulen.
XII. Zu den Armenlasten gehören nicht die Kosten der sogenannten erweiterten
Armenpflege, also nicht die Kosten für Einrichtungen zur Beseitigung von Krank-
heiten oder zu hygienischen Fürsorgezwecken (Heilanstalten, Genesungs= und Er-
holungsstätten).
XIII. Von den Straßen= usw. Unterhaltungskosten kommen nur die fortdauern-
den Kosten zur Unterhaltung der Decke an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
in Betracht. Es scheiden also aus die einmaligen Aufwendungen zum Zwecke der
ersten Anlegung, insbesondere auch der ersten Anlegung oder vollständigen Erneue-
rung der Decke. Es scheiden ferner aus die Kosten der Entwässerung, der Be-
sprengung, der Reinigung und Beleuchtung sowie die Kosten für die Bepflanzung
mit Bäumen und für Anlegung gärtnerischen Schmuckes. Dagegen kommen in
Ansatz die Kosten für die Ausbesserung einer vorhandenen Straßendecke.
XIV. In Ansatz kommen die allgemeinen Verwaltungskosten, Volksschul= und
Armenkosten sowie die zu XIII bezeichneten Wegeunterhaltungskosten nur insoweit,
als sie aus ordentlichen Mitteln aufzubringen sind. Es sind demnach von den Brutto-
ausgaben diejenigen sogenannten Verwaltungseinnahmen in Abzug zu bringen,
welche, sei es gesetzlich, sei es durch Privatverfügung, mit zur Bestreitung dieser
Lasten bestimmt sind, so insbesondere Einnahmen an Schulgeld, Einnahmen aus
Stiftungen, Erstattungen gehabter Auslagen, freiwillige Spenden, ferner Einnahmen
aus Anleihen, aus Veräußerungen von Gemeindevermögen und aus besonderen
Gemeindefonds, endlich die gesetzlich vom Staate zu leistenden Zuschüsse und Beiträge.
XV. Wenn ein Gemeindevermögensstück, welches den im § 6 des Reichs-
besteuerungsgesetzes genannten Zwecken dient, auch zu anderen als Volksschul-,
Armen= und allgemeinen Verwaltungszwecken verwendet wird, so können die Kosten
der dafür beschafften Ersatzstücke unter den einmaligen Ausgaben nur insoweit zum
Ansatz kommen, als sie den Wert jenes Vermögensstücks übersteigen.
XVI. Soweit die zur Berücksichtigung kommenden einmaligen Kosten und
Lasten aus Anleihen gedeckt sind, werden nur die Verzinsungs= und Tilgungsraten