— 177 —
bahn oder zu Schiff auf der Elbe und über die sächsisch-österreichische Grenze aus—
schließlich an den Grenzpunkten
1. Zittau,
2. Bodenbach und
3. Voitersreuth
an allen Wochentagen eingeführt werden.
Solches ausländisches Geflügel ist, wenn angängig, mit inländischem nicht in dem—
selben Raum zu befördern und auf den Güterböden und Laderäumen der Eisenbahnen
und Schiffe nicht mit ihm zusammenzustellen.
Geflügeltransporte im Grenzverkehr, die aus weniger als 100 Stück bestehen und
aus einer an Sachsen grenzenden österreichischen Bezirkshauptmannschaft zur Ver-
wendung in einer sächsischen Grenzamtshauptmannschaft eingeführt werden, können
an jeder sächsischen Zollstelle die Grenze überschreiten. Für die Beförderung dieses
Geflügels, die auch auf dem Landwege erfolgen kann, gilt ebenfalls Absatz 2; Gänse
dürfen überdies eingetrieben werden (§ 0).
§ 2. Geflügel, das über die sächsisch-österreichische Grenze eingeführt werden
soll, ist, mit Ausnahme des für den Grenzverkehr bestimmten (§ 1 Absatz 3), durch
den Grenztierarzt zu untersuchen und dazu 24 Stunden vor der voraussichtlichen
Ankunft an den in §1 genannten Grenzeinlaßstellen bei den Grenzpolizeikommis-
sariaten zu
Zittau oder Bodenbach
oder bei der Grenzpolizeiinspektion in
Voitersreuth
anzumelden.
Bei unterlassener, verspäteter oder nicht genügend bestimmter Anmeldung besteht
kein Anspruch auf alsbaldige Abfertigung des einzuführenden Geflügels.
§ 3. Hinsichtlich der Ursprungszeugnisse, die für Geflügeltransporte aus Oster-
reich-Ungarn beizubringen sind, und der grenztierärztlichen Untersuchung des Geflügels
an den Einlaßstellen gelten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes be-
stimmt ist, §s 3, 6, 7 bis 9 der Ausführungsverordnung vom 26. Februar 1906.
Zur Untersuchung ist das in Wagenladungen eingehende Geflügel, soweit tunlich,
zu entladen. Die Bescheinigung, daß die Einfuhr nicht zu beanstanden ist, oder die
Zurückweisung des Geflügels erfolgt durch den Grenztierarzt, wenn das Geflügel von
ihm untersucht wird.
Bei Geflügeltransporten im Grenzverkehr (§ 1 Absatz 3), die von der grenztier-
ärztlichen Untersuchung befreit bleiben, werden die beizubringenden Ursprungszeug-
29 *