Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

— 177 — 
bahn oder zu Schiff auf der Elbe und über die sächsisch-österreichische Grenze aus— 
schließlich an den Grenzpunkten 
1. Zittau, 
2. Bodenbach und 
3. Voitersreuth 
an allen Wochentagen eingeführt werden. 
Solches ausländisches Geflügel ist, wenn angängig, mit inländischem nicht in dem— 
selben Raum zu befördern und auf den Güterböden und Laderäumen der Eisenbahnen 
und Schiffe nicht mit ihm zusammenzustellen. 
Geflügeltransporte im Grenzverkehr, die aus weniger als 100 Stück bestehen und 
aus einer an Sachsen grenzenden österreichischen Bezirkshauptmannschaft zur Ver- 
wendung in einer sächsischen Grenzamtshauptmannschaft eingeführt werden, können 
an jeder sächsischen Zollstelle die Grenze überschreiten. Für die Beförderung dieses 
Geflügels, die auch auf dem Landwege erfolgen kann, gilt ebenfalls Absatz 2; Gänse 
dürfen überdies eingetrieben werden (§ 0). 
§ 2. Geflügel, das über die sächsisch-österreichische Grenze eingeführt werden 
soll, ist, mit Ausnahme des für den Grenzverkehr bestimmten (§ 1 Absatz 3), durch 
den Grenztierarzt zu untersuchen und dazu 24 Stunden vor der voraussichtlichen 
Ankunft an den in §1 genannten Grenzeinlaßstellen bei den Grenzpolizeikommis- 
sariaten zu 
Zittau oder Bodenbach 
oder bei der Grenzpolizeiinspektion in 
Voitersreuth 
anzumelden. 
Bei unterlassener, verspäteter oder nicht genügend bestimmter Anmeldung besteht 
kein Anspruch auf alsbaldige Abfertigung des einzuführenden Geflügels. 
§ 3. Hinsichtlich der Ursprungszeugnisse, die für Geflügeltransporte aus Oster- 
reich-Ungarn beizubringen sind, und der grenztierärztlichen Untersuchung des Geflügels 
an den Einlaßstellen gelten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes be- 
stimmt ist, §s 3, 6, 7 bis 9 der Ausführungsverordnung vom 26. Februar 1906. 
Zur Untersuchung ist das in Wagenladungen eingehende Geflügel, soweit tunlich, 
zu entladen. Die Bescheinigung, daß die Einfuhr nicht zu beanstanden ist, oder die 
Zurückweisung des Geflügels erfolgt durch den Grenztierarzt, wenn das Geflügel von 
ihm untersucht wird. 
Bei Geflügeltransporten im Grenzverkehr (§ 1 Absatz 3), die von der grenztier- 
ärztlichen Untersuchung befreit bleiben, werden die beizubringenden Ursprungszeug- 
29 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.