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nisse und Gesundheitsbescheinigungen von den Zollbeamten geprüft und mit der
Sendung verglichen. In Seuchenverdachtsfällen können solche Transporte an den
Grenzpunkten zwecks grenztierärztlicher Untersuchung zurückgehalten werden.
Wegen der aus Osterreich einzuführenden Handelsgänse vergl. 86.
§ 4. Das mittels Eisenbahn, Schiff oder Geschirr in das Königreich Sachsen
eingeführte Geflügel hat der Unternehmer oder Führer der Transporte auf kürzestem
oder doch die schnellste Beförderung bietendem Wege seinem Bestimmungsorte zuzu-
führen. Dabei ist jede Verstreuung von Kot, Dünger, Federn und Futterresten zu
vermeiden. Auch dürfen aus den Beständen während des Transports weder lebende
noch tote Tiere entfernt oder hinzugeladen werden.
Gehen Geflügelsendungen mit der Eisenbahn in ganzen Wagenladungen — lose
oder in Stiegen verpackt — ein, so sind sie beim Einlaß eisenbahnamtlich so unter
Plombenverschluß zu nehmen, daß Tiere oder Kadaver ohne sichtbare Beschädigung
des Verschlusses nicht beseitigt werden können.
Muß während der Beförderung der Plombenverschluß gelöst werden, z. B.
damit das Geflügel gefüttert oder getränkt werden kann, so darf dies nur eisenbahn-
amtlich und unter eisenbahnamtlicher Überwachung der Transporte bis zur Wieder-
anlegung des Plombenverschlusses geschehen. Am Entladeorte darf der Plomben=
verschluß nur unter ortspolizeilicher Uberwachung gelöst werden, damit eine unbe-
merkte Beseitigung erkrankter oder verendeter Tiere ausgeschlossen ist.
Ist der Plombenverschluß während der Beförderung unbefugter Weise geöffnet
worden und liegt der Verdacht vor, daß es geschehen ist, um kranke oder verendete
Tiere zu beseitigen, so ist die Sendung am Entladeorte bis zur Feststellung der Seuchen-
freiheit, mindestens aber 24 Stunden lang unter ortspolizeilicher Beobachtung abzu-
sondern.
8§ 5. Die im Königreiche Sachsen eingehenden Geflügelsendungen dürfen nur
unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde entladen oder, soweit das Geflügel verpackt ist,
an den Empfänger verabfolgt werden. Dabei ist die Stückzahl des Geflügels durch
die Ortspolizeibehörde festzustellen.
Die Amtshauptmannschaften können nach Gehör des Bezirkstierarztes die Sta-
tionen bestimmen, an denen Eisenbahnsendungen unverpackten Geflügels auszu-
laden sind.
Bei oder alsbald nach der Entladung oder, sofern es sich um Stückgutsendungen
handelt, vor der Auslieferung, unterliegt das mit der Eisenbahn oder zu Schiff ein-
gegangene oder weiterbeförderte ausländische Geflügel einer abermaligen bezirks-
tierärztlichen Untersuchung. Die Besitzer, Begleiter oder Empfänger solcher Geflügel-