Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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auch die Militärdienstzeit selbst, ohne Rücksicht auf die Länge der vorausgegangenen 
Dienstzeit bei der Staatsverwaltung, auf das Lohndienstalter anzurechnen. 
Die gleiche Anrechnung hat zu Gunsten derjenigen Arbeiter stattzufinden, die be— 
reits vor dem 1. Oktober 1911 aus dem Dienste bei einer Staatsverwaltung in den 
Militärdienst eingetreten sind, soweit ihnen die betreffende Zeit nicht bereits nach der 
angeführten Verordnung vom 22. Mai 1905. angerechnet worden ist. 
Nachzahlungen von Lohn auf die Zeit bis zum 1. Oktober 1911 haben aus Anlas 
der vorzunehmenden Anrechnungen nicht stattzufinden. 
Dresden, den 19. September 1911. 
Die Ministerien der Justiz, des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts, des Innern und der Finanzen. 
Dr. v. Otto. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Knüpfer. 
Nr. 52. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf den vollspurigen Nebeneisenbahnstrecken 
Seelingstädt b. Brandis —Trebsen-Pauschwitz und Marknenkirchen — Erlbach, 
sowie auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Thum —Meinersdorf 
betreffend: 
vom 28. September 1911. 
  
Das Finanzministerium hat beschlossen, 
die vollspurigen Nebeneisenbahnstrecken 
Seelingstädt bei Brandis—Trebsen-Pauschwitz 
und ..- - - 
Markneuktrcl)en——Erlbach, 
owie die schmalspurige Nebeneisenbahn 
Thum—-Meinersdorf 
am 1. Oktober 1911 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Dresden, am 28. September 1911. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. Zipfel.
	        
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