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richten. In der Wegfallsliste ist auf die Tabelle zu verweisen, die der Orts—
rechnung beizufügen ist.
(4) Die Bezirkssteuereinnahme ist ermächtigt, Steuerrückstände der im
vorigen Absatze bezeichneten Art, hinsichtlich deren ihr die Einleitung des
Zwangsverfahrens obliegt (§ 76), auch in den Fällen, in denen ein förmlicher
Antrag der Gemeindebehörde nicht vorliegt, nach ihrem pflichtmäßigen Er-
messen in Wegfall zu stellen oder durch die Gemeindebehörde in Wegfall
stellen zu lassen. In der Wegfallsliste ist auf den Beschluß der Bezirkssteuer-
einnahme Bezug zu nehmen.
13 b. Die Spalte 13 des Musters N F erhält die Überschrift: „Entscheidung der
Bezirkssteuereinnahme"“. Die Spalte 14 dieses Musters fällt weg.
14. In § 95 wird die auf § 94 bezügliche Verweisung: „Absatz 2“ durch „Ab-
satz 3“ ersetzt.
Ferner werden an Stelle der Worte: „von der mit der Vollstreckungsbefugnis
betrauten Behörde desjenigen Ortes zu erfüllen“ die Worte: „von der Behörde zu
erfüllen, die nach diesen Bestimmungen für den Ort zuständig ist“ gesetzt.
15. In § 96 erhält der erste Absatz unter Wegfall des zweiten, dritten und vierten
Satzes folgende Fassung:
(1) Die Ortsrechnungen über die Einkommensteuer sind nach dem der
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1909 (G.= u. V.-Bl. 1910 S. 1) unter B
beigefügten Muster von der Gemeindebehörde anzufertigen.
Artikel II.
Die unter dem 26. Juli 1900 zum Einkommensteuergesetz erlassene
Instruktion (G.= u. V.-Bl. S. 781 flg.) wird dahin abgeändert:
1. In § 4 Absatz 3 wird hinter Satz 2 eingeschaltet:
Dem Bezirkssteuerinspektor ist gestattet, in den Fällen, in denen er die Nach-
weisung O für das Einschätzungsgeschäft für entbehrlich hält, von deren
Ausfertigung abzusehen. Von dieser Ermächtigung wird er namentlich in
den zahlreichen Fällen Gebrauch machen können, in denen es sich um land-
wirtschaftlich benutzte Grundstücke handelt, die als Zubehörungen von Wirt-
schaften in benachbarten Fluren anzusehen sind und von diesen aus mit
bewirtschaftet werden.
2. In § 2la in der Fassung von Artikel II Ziffer 1 der Verordnung vom 4. Fe-
bruar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 354 flg.) werden