Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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5. In § 30 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: 
(3) Für die Beendigung des Schätzungsgeschäfts bei den Einschätzungs- 
kommissionen gelten die in § 13 Absatz 3 der Instruktion zum Ergänzungs- 
steuergesetze bestimmten Fristen. 
6. § 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Der Bezirkssteuerinspektor hat dafür Sorge zu tragen, daß die an 
ihn gelangenden Kataster in den Spalten 5 bis 8, 10, 12, 13, 15, 17 bis 19, 
21, 22 und 24 nach Seitenbeträgen aufsummiert, die Seitenbeträge in 
besondere den Katastern beizugebende Übersichten nach dem für das Kataster 
vorgeschriebenen Muster aufgezeichnet und diese UÜbersichten wiederum auf- 
gerechnet werden. Zur Prüfung der Richtigkeit der Aufrechnung ist es er- 
forderlich, daß auf Grund der Abschlußsummen der Spalten 5 bis 8 und 10 
sowie 17 bis 19 die Orts= und beziehentlich Distriktssummen der Spalten 9, 
11 und 20 ermittelt und in die Ubersicht der Seitenbeträge an betreffender 
Stelle eingetragen werden. Abweichungen, die sich gegenüber den Abschluß- 
summen der Spalten 12 und 13 sowie 21 und 22 etwa ergeben sollten, sind 
zu beseitigen. 
7. Der zweite Absatz von § 31 erhält folgenden Zusatz: 
Die Einreichung der Kataster an das Finanzministerium ist zu beschleunigen 
und hat spätestens am zwölften Tage nach dem Katasterabschlusse zu erfolgen. 
8. In § 59 erhält der letzte (künftig vorletzte) Satz des ersten Absatzes folgende 
Fassung: 1 
Bei evangelischen Geistlichen sind hierbei die Abzüge zu kürzen, die von 
ihrem Amtseinkommen zum Besten des Emeritierungsfonds bewirkt werden. 
Ferner erhält der erste Absatz von § 59 folgenden Zusatz: 
Die Beiträge, welche die Arbeitnehmer nach Ausweis der Gehalts= oder 
Lohnlisten gesetzmäßig zur Kranken= und Invalidenversicherung zu leisten 
haben, sind bei der Einschätzung von dem Gehalt oder Lohne (Spalte c des 
Katasters) vorweg abzuziehen. 
Artikel III. 
Die Verordnung, die Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes 
vom 2. Juli 1902 betreffend, vom 2. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 259 flg.) 
wird dahin abgeändert:
	        
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