Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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1. In 85 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der als Absatz 3 bestehen bleibt, 
folgender Absatz eingeschaltet: 
(2) Die Absätze 2 und 3 des § 12 der Ausführungsverordnung zum 
Einkommensteuergesetze sind in Ergänzungssteuersachen entsprechend an- 
zuwenden. 
2. In § 23 erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung: 
Die in § 28 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Auffor- 
derung hat die Gemeindebehörde nach den Vorschriften in 9§ 3, 4 und 7 
des Gesetzes, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der 
Verwaltungsbehörden betreffend, vom 15. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.) 
zu erlassen. 
3. In § 32 Absatz 1 wird vor den Worten: „gemäß §9 30 des Gesetzes“ ein- 
geschaltet: „gemäß § 29 des Gesetzes eine Nachschätzung oder“. 
4a. In § 33 Absatz 2 Ziffer 1 Absatz 2 wird die Verweisung: „§ 94 Absatz 2“ 
durch „§ 94 Absatz 3“ ersetzt. 
4b. § 33 Absatz 2 Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
Die Ortsrechnungen über die Ergänzungssteuer sind nach dem der 
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1909 (G.= u. V.-Bl. 1910 S. 1) unter C 
beigefügten Muster anzufertigen. In diesem Muster wird in der Überschrift 
zu Spalte 4 der Zuwachsliste das Zeichen „“ durch die Worte: „Markbeträge 
in Tausenden“ ersetzt. 
4. Die Spalte 13 des Musters VII (G.= u. V.-Bl. 1903 S. 305) erhält die 
Überschrift: „Entscheidung der Bezirkssteuereinnahme“". Die Spalte 14 dieses Musters 
fällt weg. 
5. In den Überschriften der Spalten 17 bis 22 der Muster IIIa und IIIb (G.= u. 
V.-Bl. 1906 S. 289 flg.) wird das Zeichen „“ durch die Worte: „Markbeträge in 
Tausenden“ ersetzt. 
Artikel IV. 
Die unter dem 3. Februar 1903 zum Ergänzungssteuergesetz erlassene 
Instruktion (G.= u. V.-Bl. S. 315 flg.) wird dahin abgeändert: 
1. In § 12 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: 
(1) Die Ergebnisse der Einschätzung werden vom Vorsitzenden gemäß 
den Beschlüssen der Kommission in das Kataster eingetragen. Die einzelnen 
1911. 33
	        
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