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Beträge sind auf Tausende mit einer Dezimalstelle abzurunden (z. B. 25,
statt 25510). In den Spalten, in denen infolge der Abrundung sehr kleine
Vermögens= oder Abzugsbeträge ganz ausfallen, ist das Zeichen 0)6 an-
zubringen. Spitzen von weniger als 10 K, die die obere Grenze einer Steuer-
klasse überragen, sind durch Abrundung nach unten fallen zu lassen. Im
übrigen ist die Abrundung so vorzunehmen, daß das ergänzungssteuerpflichtige
Vermögen in den Grenzen der Steuerklasse verbleibt, in die es ohne die
Abrundung einzustellen wäre.
(2) Ferner hat der Vorsitzende für die Ausfüllung der Spalten 20
und 22 bis 24 des Katasters Sorge zu tragen. Spalte 20 ist nicht auszufüllen
bei allen Personen, bei denen Vermögensbeträge nur in einer der Spalten
17 bis 19 einzutragen sind, und außerdem in allen Fällen, in denen kein
Abzug in Spalte 21 einzutragen ist.
2. In § 13 wird dem Absatze 3 folgende Bestimmung angefügt:
Eine Uberschreitung dieser Fristen muß unter allen Umständen vermieden
werden. Den Bezirkssteuerinspektoren wird die UÜberwachung der Ein-
schätzungsorgane nach dieser Richtung hin zur besonderen Pflicht gemacht.
3. In §24 Absatz 2 unter a treten an Stelle der Worte: „(§ 48 und § 49 Absatz 1, 2
des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 in der Fassung des Gesetzes vom
18. März 1887, G.= u. V.-Bl. S. 27 flg.)“ die Worte: „(§ 64 und § 65 Absatz 1, 2
des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910, G.= u. V.-Bl. S. 217 flg.)“.
4a In § 28 wird die Ziffer 2 gestrichen. An Stelle der bisherigen Ziffern 3
und 4 treten die Ziffern 2 und 3.
4b. In § 28 Ziffer 4 (künftig Ziffer 3) wird die Verweisung: „§ 16 Absatz 2“
durch „§ 16 Absatz 4 ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Dresden, am 8. November 1911.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Paul.