Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1911. 
  
  
Inhalt: Nr. 60. Kirchengesetz, die anderweite Festsetzung des Mindestbetrags des kirchendienstlichen Einkommens 
der Kirchschullehrer und anderer mit dem Kirchendienste beauftragter Personen betr. S. 205. — Nr. 61. 
Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn von 
Limbach (Sy) nach Oberfrohna betr. S. 207. — Nr. 62. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes 
auf der Reststrecke Mertitz-Gärtitz der schmalspurigen Nebeneisenbahn Wilsdruff-Döbeln betr. S. 208 — 
Nr. 63 Verordnung über die Abmessungen der nicht mit eigener Triebkraft ausgerüsteten Schiffe auf der 
Elbe. S 208. — Nr. 64. Bekanntmachung, das Verzeichnis der den Militäranwärtern und den Inhabern 
des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen betr. S. 209. — 
Nr. 65. Verordnung, die Vornahme einer Statistik der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betr. S. 212.— 
Nr. 66. Verordnung, die Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungswesen des Königreichs 
Sachsen (A. R. V.) betr. S. 214. — Nr. 67. Verordnung, das Dienstalter der Richter betr. S. 214. 
— Nr. 68. Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1912 betr. S. 215. 
Nr. 60. Kirchengesetz, 
die anderweite Festsetzung des Mindestbetrags des kirchendienstlichen Ein- 
kommens der Kirchschullehrer und anderer mit dem Kirchendienste beauf- 
tragter Personen betreffend; 
vom 14. November 1911. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der 
evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt: 
8 1. Das kirchendienstliche Einkommen eines Kirchschullehrers oder eines 
sonstigen auf die Amtsdauer mit Kirchendienst beauftragten ständigen Lehrers soll, 
dafern ihm die Verrichtung des vollen Kirchendienstes oder doch des vollen Kantor— 
dienstes obliegt, ohne Rücksichtnahme auf den Wert einer Amtswohnung oder auf 
eine Wohnungsentschädigung, mindestens jährlich betragen: 
a) 375 K in Kirchgemeinden bis zu 600 Seelen, 
b) 450 — von über 600 Seelen bis zu 1200 Seelen, 
c) 550 — — 21200 — 3000 -, 
d)650-- - --3000-. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 14. Dezember 1911. 34
	        
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