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Liegt bei Teilung des Kirchendienstes dem Lehrer die Verrichtung wenigstens
des vollen Organistendienstes ob, so hat er Anspruch auf ½ der vorstehenden Mindest-
beträge.
Für die Berechnung der Mindestbeträge des kirchendienstlichen Einkommens
sind die amtlichen Feststellungen der jeweilig letzten allgemeinen Volkszählung
über die in der Kirchgemeinde vorhandenen evangelisch-lutherischen Einwohner
maßgebend.
Eine Erhöhung des Mindestbetrags infolge Vermehrung der Einwohnerzahl
kann vom Beginne des der Volkszählung folgenden Kalenderjahres an beansprucht
werden. Eine Herabsetzung des Mindestbetrags infolge Verminderung der Einwohner-
zahl ist dagegen erst vom nächsten Wechsel in der Besetzung der Stelle an zulässig.
§ 2. Ist dieser Kirchendienst nicht an allen Sonn= und Festtagen, sondern in
geringerem Maße, mindestens aber einen Sonntag um den andern, zu leisten, so soll
das kirchendienstliche Einkommen nicht unter 200 K jährlich betragen.
§ 3. Wird der Kirchendienst vom Schulamte getrennt oder ist derselbe mit einem
solchen überhaupt nicht verbunden, so sind für dessen volle Versorgung unter den in
88 1 und 2 gedachten Voraussetzungen gleichfalls die darin festgesetzten Mindest-
beträge zu gewähren.
d 4. Zu den Pflichten des Kantordienstes gehört auch die Abhaltung wenigstens
einer wöchentlichen Chorsingestunde.
Soweit diese Verpflichtung nicht bereits besteht, tritt sie ein für jedes mit Kantor-
dienst verbundene Kirchenamt von seiner Neubesetzung, für die bisherigen Stellen-
inhaber von dem Zeitpunkte an, zu welchem sie nach den Vorschriften dieses Kirchen-
gesetzes oder sonst eine Erhöhung ihres kirchendienstlichen Einkommens um wenigstens
50 K jährlich erfahren.
§ 5. Ist die Pflichtstundenzahl eines Kirchendienst verrichtenden Lehrers mit
Rücksicht auf den Kirchendienst unter die gesetzliche, beziehentlich ortsstatutarische
Pflichtstundenzahl herabgesetzt, und deswegen das Einkommen vom Schuldienste
abgemindert (vergl. § 5 Absatz 2 des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an
den Volksschulen und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen
betreffend, vom 15. Juni 1908 — G.= u. V.-Bl. S. 249 —), so hat die Kirchgemeinde
ihrerseits den Ausfall am schuldienstlichen Einkommen durch entsprechende pensions-
fähige Zulagen zum kirchendienstlichen Einkommen zu decken.
Beträgt das kirchendienstliche Einkommen — abgesehen von solchen Zulagen
und dem Werte einer Amtswohnung oder einem etwa gewährten Wohnungsgelde —
mehr als 1200 .X jährlich, so kann der Mehrbetrag auf die zur Deckung des jeweiligen