Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§ 6. Die gewerbsmäßigen Stellenvermittler sind durch die Gemeindebehörden 
einige Tage vor der Aufnahme unmittelbar oder durch öffentliche Bekanntmachung 
von der bevorstehenden Erhebung in Kenntnis zu setzen. 
§ 7. Die Gemeindebehörden haben in den Gemeindebogen (Drucksache B) die 
vorgeschriebenen Angaben über die erhobenen Stellenvermittlergeschäfte einzutragen. 
§ 8. Die Drucksachen werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten, in 
denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, im übrigen den 
Amtshauptmannschaften) bis spätestens den 5. Januar durch das Statistische Landes- 
amt übersendet werden. 
§ 9. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Drucksachen 
sofort an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 
§ 10. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu 
sorgen, daß die Einträge in die Erhebungedrucksachen vollständig, vorschriftsmäßig 
und der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden. 
Insbesondere haben sich die mit der Einsammlung der ausgefüllten Fragebogen 
beauftragten Personen durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher davon zu über- 
zeugen, daß die Fragen über deren Inhalt richtig beantwortet sind. 
§ 11. Wenn ein Gemeindebogen für die erforderlichen Einträge nicht ausreicht, 
sind weitere Gemeindebogen zu verwenden, die auf der Vorderseite neben dem Namen 
der Gemeinde fortlaufend zu benummern sind. 
§ 12. Die Gemeindebehörden haben die ausgestellten Erhebungsdrucksachen 
zu sammeln, dabei die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen 
und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu veranlassen. 
§ 13. Auf der letzten Seite des Gemeindebogens ist die Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit der Angaben von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden mehrere 
Gemeindebogen in einer Gemeinde gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten 
Seite des letzten Gemeindebogens zu vollziehen. 
§ 14. Die ausgefüllten Drucksachen A und B sind seitens der Stadträte bis zum 
10. Februar an das Statistische Landesamt und seitens der Bürgermeister und Ge- 
meindevorstände bis zum 1. Februar an die Amtshauptmannschaften abzugeben. 
§ 15. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschrifts- 
mäßigen Ausfüllung überzeugt haben, die ausgefüllten Drucksachen ihres Bezirks, 
alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis zum 
10. Februar an das Statistische Landesamt einzusenden. 
1911. 35
	        
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