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Das Staatsschuldbuch wird bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staats-
schulden unter der Leitung eines Beamten geführt, der dem Ausschusse gemäß Punkt 10
des Gesetzes, die Einrichtung der Staatsschuldenkasse betreffend, vom 29. September
1834 vom Finanzministerium aus seiner Mitte zugeordnet wird. Dieser Beamte führt
die Dienstbezeichnung „Königlicher Kommissar für die Staatsschuldbuchverwaltung“.
§ 1a. Mit Ermächtigung des Finanzministeriums können Buchschulden auch
ohne Umwandlung begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen,
deren Neunwert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen
seit dem letzten Zinszahlungstermine bar eingezahlt wird. Das Finanzministerium
setzt den Kaufpreis fest und bestimmt die Kasse, bei der der Kaufpreis einzuzahlen ist.
Zur Erteilung der Ermächtigung ist es insoweit befugt, als es zur Ausgabe von Schuld-
verschreibungen ermächtigt ist.
Über die Einzahlung wird von der Kasse eine Bescheinigung ausgestellt, die der
Staatsschuldbuchverwaltung einzureichen ist.
Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein
Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen zu drei
vom Hundert, auf das Jahr berechnet, zurückzuzahlen.
§ 2. In dem Staatsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnis ein-
tretenden Veränderungen zu vermerken.
Für Anleihen zu verschiedenen Zinssätzen kann je ein besonderes Buch angelegt
werden.
Von dem Staatsschuldbuch ist ein Doppelstück zu führen und getrennt aufzube-
wahren.
Über den Inhalt des Staatsschuldbuchs darf nur den im § 7 bezeichneten Personen,
dem Gegenvormunde, dem Beistand und für die im § 4 Absatz 1 unter Nr. 3 und 4
bezeichneten Gläubiger den zur Prüfung ihrer Kassen berechtigten öffentlichen Behör-
den sowie denjenigen Personen Auskunft erteilt werden, die ihre Befugnis zur Kassen-
prüfung durch die Bescheinigung einer öffentlichen Behörde nachgewiesen haben.
Die Auskunft ist auf die Stellen des Staatsschuldbuchs zu beschränken, auf die sich das
Interesse des Auskunftsuchenden bezieht.
Die Vorschriften des § 31 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juli 1900 finden auf das Staatsschuldbuch und die mit dessen Führung beauf-
tragten Personen sinngemäß Anwendung.
§ 3. Die Buchschuld wird auf Antrag des Inhabers der Schuldverschreibungen,
im Falle des § 1 a auf Antrag des Einzahlers eingetragen. Die Eintragung erfolgt
auf den Namen des in dem Antrage bezeichneten Gläubigers (§ 4).