Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§ 4. Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1. einzelne physische Personen, 
2 einzelne Handelsfirmen, 
3. einzelne juristische Personen sowie einzelne Personenvereine, Genossenschaften 
und Kassen, die, ohne juristische Persönlichkeit zu besitzen, durch Gesetz mit 
der Befugnis ausgestattet sind, unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma 
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, 
4. einzelne Anstalten und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, deren 
Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt 
wird oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis nach den vom Finanz- 
ministerium erlassenen Ausführungsbestimmungen nachweisen. 
Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto im Staatsschuldbuch, oder 
wenn für Anleihen zu verschiedenen Zinssätzen je ein besonderes Buch geführt wird 
(§2 Absatz 2), nicht mehr als ein Konto in einunddemselben Buch eröffnet. Die Er- 
öffnung besonderer Konten für die einzelnen Verwaltungszweige des Reichs, eines 
Bundesstaats oder einer Gemeinde ist statthaft. 
§ 5. Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten 
Schuldverschreibungen und im Falle des § 1 a die durch die Einzahlungsbescheinigung 
nachgewiesenen Rechte des Einzahlers. 
Im übrigen finden auf die eingetragene Forderung die Bestimmungen der 
Anleihe entsprechende Anwendung, zu der sie gehört. 
§ 5a. Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller (§ 3) 
und nach erfolgter Eintragung der Gläubiger eine zweite Person eintragen lassen, die 
nach dem Tode des Gläubigers der Staatsschuldbuchverwaltung gegenüber die 
Gläubigerrechte auszuüben befugt ist. 
Die im § 7 Absatz 1 unter Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 bezeichneten Personen sind 
jederzeit berechtigt, die Löschung dieser Eintragung zu beantragen. 
§8 6. Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder 
teilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden. 
Verfügungen über Teile einer eingetragenen Forderung sind nur zulässig, wenn 
die Teilbeträge in Abschnitten der Anleihe darstellbar sind, zu der die eingetragene 
Forderung gehört. 
Wird die eingetragene Forderung ganz oder teilweise gelöscht, so werden Schuld- 
verschreibungen im Nennwerte des gelöschten Betrags und zwar von der Anleihe 
ausgeliefert, zu der die eingetragene Forderung gehörte. Die auszuliefernden Schuld- 
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