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verschreibungen werden durch den Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staats—
schulden ausgefertigt.
8 7. Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung eingetragener Forderungen
auf ein anderes Konto, auf Eintragung oder Löschung von Vermerken über Ver-
änderungen im Schuldverhältnisse (§ 2 Absatz 1) sowie auf Auslieferung von Schuld-
verschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur berechtigt:
1. der eingetragene Gläubiger,
2. sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter,
3. der Konkursverwalter, wenn die eingetragene Forderung zur Konkursmasse
gehört,
4. derjenige, auf den die eingetragene Forderung von Todes wegen übergegangen
ist,
die gemäß § 5 a eingetragene zweite Person,
6. der Testamentsvollstrecker, wenn die eingetragene Forderung seiner Verwaltung
unterliegt,
7. der Nachlaßverwalter (BGB. 8§ 1987 flg.),
im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte.
Ist ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zinsgenuß eingetragen, so kann
der Berechtigte ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf die Person
des Zinsenempfängers stellen.
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt als berechtigt, wer zur Zeichnung
der Firma befugt ist, zur Stellung von Anträgen für die im § 4 Absatz 1 Nr. 4 er-
wähnten Anstalten und Vermögensmassen die zuständige Behörde oder die von ihr
bezeichnete Person oder der Verwalter, der seine Verfügungsbefugnis vorschrifts-
mäßig nachgewiesen hat.
Als Vertreter juristischer Personen oder in § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneter
Personenvereine, Genossenschaften, Kassen, Anstalten und Vermögensmassen, die
nicht im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, gilt, wer seine Vertretungs-
befugnis nach den vom Finanzministerium erlassenen Ausführungsbestimmungen
nachgewiesen hat.
§ 7a. Vermerke zugunsten Dritter dürfen nur mit deren Zustimmung gelöscht
werden. Ausgenommen sind die im § 13 Absatz 2, 3 bezeichneten Vermerke.
Wird eine Forderung auf einem Konto gelöscht und auf ein anderes Konto über-
tragen, so sind auch die Vermerke zugunsten Dritter auf dem alten Konto zu löschen
und auf das neue Konto zu übertragen. Die Zustimmung der aus dem Vermerke
Berechtigten ist nicht erforderlich.
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