Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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verschreibungen werden durch den Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staats— 
schulden ausgefertigt. 
8 7. Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung eingetragener Forderungen 
auf ein anderes Konto, auf Eintragung oder Löschung von Vermerken über Ver- 
änderungen im Schuldverhältnisse (§ 2 Absatz 1) sowie auf Auslieferung von Schuld- 
verschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur berechtigt: 
1. der eingetragene Gläubiger, 
2. sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter, 
3. der Konkursverwalter, wenn die eingetragene Forderung zur Konkursmasse 
gehört, 
4. derjenige, auf den die eingetragene Forderung von Todes wegen übergegangen 
ist, 
die gemäß § 5 a eingetragene zweite Person, 
6. der Testamentsvollstrecker, wenn die eingetragene Forderung seiner Verwaltung 
unterliegt, 
7. der Nachlaßverwalter (BGB. 8§ 1987 flg.), 
im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte. 
Ist ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zinsgenuß eingetragen, so kann 
der Berechtigte ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf die Person 
des Zinsenempfängers stellen. 
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt als berechtigt, wer zur Zeichnung 
der Firma befugt ist, zur Stellung von Anträgen für die im § 4 Absatz 1 Nr. 4 er- 
wähnten Anstalten und Vermögensmassen die zuständige Behörde oder die von ihr 
bezeichnete Person oder der Verwalter, der seine Verfügungsbefugnis vorschrifts- 
mäßig nachgewiesen hat. 
Als Vertreter juristischer Personen oder in § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneter 
Personenvereine, Genossenschaften, Kassen, Anstalten und Vermögensmassen, die 
nicht im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, gilt, wer seine Vertretungs- 
befugnis nach den vom Finanzministerium erlassenen Ausführungsbestimmungen 
nachgewiesen hat. 
§ 7a. Vermerke zugunsten Dritter dürfen nur mit deren Zustimmung gelöscht 
werden. Ausgenommen sind die im § 13 Absatz 2, 3 bezeichneten Vermerke. 
Wird eine Forderung auf einem Konto gelöscht und auf ein anderes Konto über- 
tragen, so sind auch die Vermerke zugunsten Dritter auf dem alten Konto zu löschen 
und auf das neue Konto zu übertragen. Die Zustimmung der aus dem Vermerke 
Berechtigten ist nicht erforderlich. 
*il
	        
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