— 222 —
§ 11. Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder
durch eine Bescheinigung darüber auszuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung
zu verfügen berechtigt sind.
Beuuht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer
öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Staatsschuldbuch—
verwaltung von der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung abgesehen
werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung
der Verfügung vorgelegt werden.
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlasse gehörige Forderung
ist entweder durch die in den 88 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen
Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber nachzuweisen, daß der überlebende
Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingetragene Forde—
rung berechtigt ist. Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers findet
die Vorschrift des Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Zur Ausstellung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Bescheinigung ist das
Nachlaßgericht und, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder
Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in dessen
Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn—
lichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung
zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist.
8 12. Die Staatsschuldbuchverwaltung kann verlangen, daß mehrere Erben
zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen eine
einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellen.
d13. Vollmachten sowie Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu
deren Gunsten der eingetragene Gläubiger durch einen Vermerk im Staatsschuldbuche
beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Form, die für die Anträge vorgeschrieben
ist. Zum Widerruf einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend.
Zur Löschung persönlicher Verfügungsbeschränkungen, die durch den Tod des
Gläubigers oder des berechtigten Dritten weggefallen sind, ist nur die Beibringung
der Sterbeurkunde erforderlich. Das Recht auf den Bezug einzelner rückständiger
Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
Vermerke, die durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zustimmung
der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden.