— 226 —
Artikel III.
Der Tarif zu dem Gesetz über die Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl.
S. 327) wird wie folgt geändert:
1. Der Tarifstelle Nr. 14 wird folgende
Anmerkung
angefügt:
Beglaubigungen von Unterschriften unter Anträgen, Vollmachten und
Genehmigungserklärungen, die nach ihrem Inhalt ausschließlich eine im
Reichsschuldbuch oder im Staatsschuldbuch einzutragende oder ein-
getragene Forderung betreffen, sind gebührenfrei.
2. Der Tarifstelle Nr. 73 wird folgender Absatz hinzugefügt:
Für die in den Gesetzen über das Reichsschuldbuch und das Staats-
schuldbuch vorgesehenen Bescheinigungen, daß ein Rechtsnachfolger von
Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender überlebender Ehe-
gatte oder ein Testamentsvollstrecker über eine Buchforderung zu ver-
fügen berechtigt ist, wird die für die Erteilung eines Erbscheins geordnete
Gebühr nur bis zum Höchstbekrage von 10 Mark, wenn aber das Gericht
die Auseinandersetzung vermittelt hat oder die Vermittelung bei ihm
beantragt ist, bis zum Höchstbetrage von 3 Mark erhoben.
Artikel IV.
Mit der Ausführung des Artikels I dieses Gesetzes sind das Finanzministerium
und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt.
Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt, mit dem das Gesetz in Kraft tritt.
Artikel V.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, das Staats-
schuldbuch betreffend, in der Fassung, die sich aus der Bekanntmachung vom 12. Juni
1906 (G.= u. V.-Bl. S. 168 flg.), aus § 44 Ziffer 2 des Stempelsteuergesetzes vom
12. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 1 flg.) und aus gegenwärtigem Gesetz ergibt, mit
der Überschrift
Staatsschuldbuchgesetz
unter fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen und, soweit nötig, Richtigstellung
der Zitate, im Gesetz= und Verordnungsblatt erneut bekannt zu machen.
1911. 37