Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

— 227 — 
Staatsschuldbuchgesetz 
im nachstehenden bekannt gemacht. 
Dresden, am 18. Dezember 1911. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Weidauer. 
Staatsschuldbuchgesetz. 
8 1. (u1) Schuldverschreibungen der Staatsanleihen — mit Ausnahme der ver- 
losbaren — können in Buchschulden des Staates auf den Namen eines bestimmten 
Gläubigers umgewandelt werden. 
(2) Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauchbarer 
Schuldverschreibungen nebst Erneuerungsscheinen (Zinsleisten, Talons) und Zins- 
scheinen (Coupons) durch Eintragung in das Staatsschuldbuch. 
(s) Das Staatsschuldbuch wird bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden unter der Leitung eines Beamten geführt, der dem Ausschusse gemäß 
Punkt 10 des Gesetzes, die Einrichtung der Staatsschuldenkasse betreffend, vom 29. Sep- 
tember 1834 vom Finanzministerium aus seiner Mitte zugeordnet wird. Dieser 
Beamte führt die Dienstbezeichnung „Königlicher Kommissar für die Staatsschuldbuch- 
verwaltung“. 
§ 2. (u) Mit Ermächtigung des Finanzministeriums können Buchschulden 
auch ohne Umwandlung begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschxei- 
bungen, deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stück- 
zinsen seit dem letzten Zinszahlungstermine bar eingezahlt wird. Das Finanzmini- 
sterium setzt den Kaufpreis fest und bestimmt die Kasse, bei der der Kaufpreis einzu- 
zahlen ist. Zur Erteilung der Ermächtigung ist es insoweit befugt, als es zur Ausgabe 
von Schuldverschreibungen ermächtigt ist. 
(2) Über die Einzahlung wird von der Kasse eine Bescheinigung ausgestellt, die 
der Staatsschuldbuchverwaltung einzureichen ist. 
(3) Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
ein Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen zu 
drei vom Hundert, auf das Jahr berechnet, zurückzuzahlen. 
377
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.