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abgesehen werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll über die
Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden.
(s) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlasse gehörige Forderung
ist entweder durch die in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen
Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber nachzuweisen, daß der überlebende
Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingetragene Forde-
rung berechtigt ist. Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers findet
die Vorschrift des Absatz 2 entsprechende Anwendung.
() Zur Ausstellung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Bescheinigung ist
das Nachlaßgericht und, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder
Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in dessen
Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung
zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist.
dJ 17. Die Staatsschuldbuchverwaltung kann verlangen, daß mehrere Erben
zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen eine
einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellen.
§ 18. (1) Vollmachten sowie Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu
deren Gunsten der eingetragene Gläubiger durch einen Vermerk im Staatsschuld-
buche beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Form, die für die Anträge vor-
geschrieben ist. Zum Widerruf einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und
genügend.
(2) Zur Löschung persönlicher Verfügungsbeschränkungen, die durch den Tod
des Gläubigers oder des berechtigten Dritten weggefallen sind, ist nur die Beibringung
der Sterbeurkunde erforderlich. Das Recht auf den Bezug einzelner rückständiger
Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
(s) Vermerke, die durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zu-
stimmung der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden.
§ 19. (1) Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken, sowie über
die verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter
Forderungen wird dem Antragsteller, und, falls der Berechtigte ein anderer ist, auch
diesem eine Benachrichtigung erteilt, sofern deren Aufenthalt bekannt ist.
(2) Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte
Verschreibung.