Zu § 4
des Gesetzes.
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Staatsschuldbuchverwaltung der Finanzhauptkasse alsbald die Einzahlungsbescheini—
gung (82 Absatz 2 des Gesetzes) zurückzugeben und sie zu ersuchen, den eingezahlten
Betrag nebst den gesetzlichen Zinsen zu drei vom Hundert zurückzuzahlen. In dem
ablehnenden Bescheide der Staatsschuldbuchverwaltung ist der Antragsteller hiervon
zu benachrichtigen.
(3) Wird eine Buchschuld ohne Umwandlung von Schuldverschreibungen ein-
getragen, so erstreckt sich die Eintragung auf die Zinsen seit demjenigen Zinstermine,
von dem ab nach Ausweis der Einzahlungsbescheinigung (§2 Absatz 2 des Gesetzes
die Stückzinsen eingezahlt worden sind.
§ 4. Uber das Verfahren zur Begründung von Buchschulden wird folgendes
bestimmt:
A. Begründung von Buchschulden unter Umwandlung von Schuld-
verschreibungen.
I. (1) Der Antragsteller hat die umzuwandelnden Schuldverschreibungen nebst
Erneuerungs= und Zinsscheinen (§ 2 Absatz 2)
a) bei der Staatsschuldbuchverwaltung oder
b) bei einer der im §17 Absatz 1 b bis d bezeichneten Kassen
einzuliefern. Beizufügen ist ein besonderes Stückverzeichnis, worin die Schuld-
verschreibungen nach Jahrgang, Stückzahl, Litera, Nummer und Nennbetrag in
ordnungsmäßiger Reihenfolge aufgeführt sind. Zugleich ist ein schriftlicher an die
Staatsschuldbuchverwaltung gerichteter Antrag einzureichen, worin um die Ein-
tragung des Neunwerts der eingelieferten Schuldverschreibungen in das Staatsschuld-
buch ersucht wird.
(2) Werden gleichzeitig Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen ein-
gereicht, so sind getrennte Anträge zu stellen. Jedem Antrag ist ein besonderes Stück-
verzeichnis beizufügen.
(3) Uber die eingelieferten Schuldverschreibungen erhält der Antragsteller sofort
einen Empfangschein. Sind die Schuldverschreibungen bei einer der im § 17 Absatz 1 b
bis d bezeichneten Kassen eingeliefert, so übersendet diese sie mit dem beigefügten
Stückverzeichnis und dem Antrag an die Staatsschuldbuchverwaltung.
II. (u) Statt der Einlieferung umzuwandelnder Schuldverschreibungen kann
der Antragsteller
a) bei der Staatsschuldbuchverwaltung oder
b) bei einer der im § 17 Absatz 1 b bis d bezeichneten Kassen
einen Geldbetrag einzahlen, der mindestens zum Ankauf einer Staatsschuldverschrei-