Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Zu § 4 
des Gesetzes. 
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Staatsschuldbuchverwaltung der Finanzhauptkasse alsbald die Einzahlungsbescheini— 
gung (82 Absatz 2 des Gesetzes) zurückzugeben und sie zu ersuchen, den eingezahlten 
Betrag nebst den gesetzlichen Zinsen zu drei vom Hundert zurückzuzahlen. In dem 
ablehnenden Bescheide der Staatsschuldbuchverwaltung ist der Antragsteller hiervon 
zu benachrichtigen. 
(3) Wird eine Buchschuld ohne Umwandlung von Schuldverschreibungen ein- 
getragen, so erstreckt sich die Eintragung auf die Zinsen seit demjenigen Zinstermine, 
von dem ab nach Ausweis der Einzahlungsbescheinigung (§2 Absatz 2 des Gesetzes 
die Stückzinsen eingezahlt worden sind. 
§ 4. Uber das Verfahren zur Begründung von Buchschulden wird folgendes 
bestimmt: 
A. Begründung von Buchschulden unter Umwandlung von Schuld- 
verschreibungen. 
I. (1) Der Antragsteller hat die umzuwandelnden Schuldverschreibungen nebst 
Erneuerungs= und Zinsscheinen (§ 2 Absatz 2) 
a) bei der Staatsschuldbuchverwaltung oder 
b) bei einer der im §17 Absatz 1 b bis d bezeichneten Kassen 
einzuliefern. Beizufügen ist ein besonderes Stückverzeichnis, worin die Schuld- 
verschreibungen nach Jahrgang, Stückzahl, Litera, Nummer und Nennbetrag in 
ordnungsmäßiger Reihenfolge aufgeführt sind. Zugleich ist ein schriftlicher an die 
Staatsschuldbuchverwaltung gerichteter Antrag einzureichen, worin um die Ein- 
tragung des Neunwerts der eingelieferten Schuldverschreibungen in das Staatsschuld- 
buch ersucht wird. 
(2) Werden gleichzeitig Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen ein- 
gereicht, so sind getrennte Anträge zu stellen. Jedem Antrag ist ein besonderes Stück- 
verzeichnis beizufügen. 
(3) Uber die eingelieferten Schuldverschreibungen erhält der Antragsteller sofort 
einen Empfangschein. Sind die Schuldverschreibungen bei einer der im § 17 Absatz 1 b 
bis d bezeichneten Kassen eingeliefert, so übersendet diese sie mit dem beigefügten 
Stückverzeichnis und dem Antrag an die Staatsschuldbuchverwaltung. 
II. (u) Statt der Einlieferung umzuwandelnder Schuldverschreibungen kann 
der Antragsteller 
a) bei der Staatsschuldbuchverwaltung oder 
b) bei einer der im § 17 Absatz 1 b bis d bezeichneten Kassen 
einen Geldbetrag einzahlen, der mindestens zum Ankauf einer Staatsschuldverschrei-
	        
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