Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Personen in der dritten Klasse nicht befördert werden, auf einem 
Matze zweiter Klasse, 
4) das zarifnäßige W“r für die Rückreise des Begleiters auf 
einem Matze dritter Klasse, 
J) die Diäten des Begleiters mit 20 Sgr. für jeden angefangenen Tag, 
welcher zur Hinreise des Belleie und zur Rückreise desselben mit 
dem nächsten Zuge erforder h ist. 
ke XIX Nach den für eine Neeie ke— Sähen ist im Verhältniß für 
len ð Vrrdie überschießenden Viertel- 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschie- 
Fen- benen Bruchpfennige werden bei den einzelnen 2 Jai für volle Pfennige 
gerechnet. Eine weitere Abrundung findet nicht statt. 
b) Berichll- XX Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ansnahme 
— des Bestellgeldeb, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der ab- 
sendenden Post-Anstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener 
ldbetrag deponirk und die Feslstellung des Kostenbekrages bis zur Rückkunft 
des Estafetten-Passes ausgesetzt werden. 
XXI In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen- 
Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung 
Möglichst genau umzurechnen. Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die 
Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.
	        
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