Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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bung geringsten Betrages der vom Antragsteller zu bezeichnenden Anleihe nebst 
Stückzinsen, Bankprovision und sonstigen Nebenkosten ausreicht. 
(2) Die Staatsschuldbuchverwaltung oder die vom Antragsteller angegangene 
Kassenstelle erteilt über den eingezahlten Betrag sofort eine Quittung, fertigt nach den 
Angaben des Antragstellers einen Kaufauftrag an eine Bank aus, mit dem der Antrag 
auf Eintragung des Nennwerts der anzukaufenden Schuldverschreibungen in das 
Staatsschuldbuch zu verbinden ist, und läßt das Schriftstück von dem Antragsteller 
vollziehen. Schreibt der Antragsteller nicht ausdrücklich eine andere Bank vor, so ist der 
Auftrag an die vom Finanzministerium jeweilig bestimmte, von der Staatsschuldbuch— 
verwaltung den Kassenstellen bekannt gegebene Bank zu richten. Der Auftrag und der 
eingezahlte Geldbetrag sind der Bank alsbald auf geeignetem Wege mit Überweisungs— 
vermerk zu übermitteln. Die Bank wird den Ankauf der Schuldverschreibungen be— 
wirken und ihrerseits das zur Eintragung der Buchschuld und zur Abrechnung mit 
dem Antragsteller weiter Erforderliche besorgen. Einen Überschuß der Einzahlung 
erstattet die Bank dem Antragsteller zurück. 
(3) Schreibt der Antragsteller ausdrücklich eine andere als die vom Finanz— 
ministerium bestimmte Bank vor, so ist diese bei der Ubermittelung des Auftrags wegen 
des weiter einzuschlagenden Verfahrens an die Staatsschuldbuchverwaltung zu ver- 
weisen. 
(4) Das unter II geordnete Verfahren empfiehlt sich für den Fall, daß der Antrag- 
steller umzuwandelnde Schuldverschreibungen der Anleihe, auf die er eine Buch- 
forderung zu erwerben wünscht, nicht besitzt, anderseits aber das Verfahren unter B 
um deswillen nicht eingeschlagen werden kann, weil das Finanzministerium für die 
gewählte Anleihe die Ermächtigung zur Begründung von Buchschulden ohne Um- 
wandlung von Schuldverschreibungen nicht erteilt hat. 
B. Begründung von Buchschulden ohne Umwandlung von Schuld- 
verschreibungen. 
(1) Der Antragsteller zahlt 
a) bei der Finanzhauptkasse oder 
b) bei der Staatsschuldbuchverwaltung oder einer der im § 17 Absatz 1 b bis d 
bezeichneten Kassen 
einen Geldbetrag, der mindestens zur Erwerbung einer Buchforderung im Nennwert 
einer Schuldverschreibung geringsten Betrages der Anleihe ausreicht, auf die er eine 
Buchforderung zu erwerben wünscht, nebst Stückzinsen bis zum Tage der Einzahlung 
ein und bezeichnet dabei den Nennbetrag, den Zinssatz und die Zinstermine der ein- 
zutragenden Buchschuld. Die Einzahlung kann auf das Postscheckkonto der Finanz- 
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