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VI. Strafbestimmungen.
8 14. Mit Geldstrafe bis zu 150 AK oder mit Haft bis zu 14 Tagen werden,
soweit nicht das Gesetz vom 21. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 1#3) einschlägt, bestraft
1. Wirte und ihre Stellvertreter, die dieser Verordnung zuwiderhandeln;
2. die Veranstalter und Leiter solcher Tanzvergnügungen, die ohne die erforderliche
Bescheinigung der Ortsbehörde über die Anmeldung des Vergnügens oder unter
Übertretung der Vorschriften in den §§ 3, 5, 9 Abs. 2 flg. und 13 Abs. 3 statt-
finden;
3. die in § 9 Abs. 2 genannten Personen, die verbotswidrig an einem öffentlichen
Tanzvergnügen teilnehmen.
VII. Schlußbestimmungen.
* 15. Bei Epidemien, Notständen oder wenn dies durch andere polizeiliche
Gründe gerechtfertigt wird, kann die Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne
Orte und Tanzstätten ihres Bezirkes die Tanzsperre verhängen.
§ 16. Die Vorschriften der bestehenden Tanzregulative bleiben nur soweit in
Kraft, als sice sich auf Abgaben von Lustbarkeiten zu öffentlichen Kassen sowie auf die
Erteilung von Tanzunterricht beziehen und dabei den gesetzlichen und anderen Bestim-
mungen nicht zuwiderlaufen.
Dresden, den 8. Dezember 1910.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Gebhardt.
Nr. 3. Bekanntmachung
einer Abänderung der Prüfungsordnung für Apotheker;
vom 20. Dezember 1910.
Nochdem der Bundesrat auf Grund des § 29 der Reichsgewerbeordnung be-
schlossen und der Reichskanzler am 7. Dezember 1910 (Seite 672 des Zentralblattes
für das Deutsche Reich, Nr. 55 vom 9. Dezember 1910) bekannt gemacht hat, daß