Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

— 6 — 
VI. Strafbestimmungen. 
8 14. Mit Geldstrafe bis zu 150 AK oder mit Haft bis zu 14 Tagen werden, 
soweit nicht das Gesetz vom 21. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 1#3) einschlägt, bestraft 
1. Wirte und ihre Stellvertreter, die dieser Verordnung zuwiderhandeln; 
2. die Veranstalter und Leiter solcher Tanzvergnügungen, die ohne die erforderliche 
Bescheinigung der Ortsbehörde über die Anmeldung des Vergnügens oder unter 
Übertretung der Vorschriften in den §§ 3, 5, 9 Abs. 2 flg. und 13 Abs. 3 statt- 
finden; 
3. die in § 9 Abs. 2 genannten Personen, die verbotswidrig an einem öffentlichen 
Tanzvergnügen teilnehmen. 
VII. Schlußbestimmungen. 
* 15. Bei Epidemien, Notständen oder wenn dies durch andere polizeiliche 
Gründe gerechtfertigt wird, kann die Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne 
Orte und Tanzstätten ihres Bezirkes die Tanzsperre verhängen. 
§ 16. Die Vorschriften der bestehenden Tanzregulative bleiben nur soweit in 
Kraft, als sice sich auf Abgaben von Lustbarkeiten zu öffentlichen Kassen sowie auf die 
Erteilung von Tanzunterricht beziehen und dabei den gesetzlichen und anderen Bestim- 
mungen nicht zuwiderlaufen. 
Dresden, den 8. Dezember 1910. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Gebhardt. 
  
Nr. 3. Bekanntmachung 
einer Abänderung der Prüfungsordnung für Apotheker; 
vom 20. Dezember 1910. 
Nochdem der Bundesrat auf Grund des § 29 der Reichsgewerbeordnung be- 
schlossen und der Reichskanzler am 7. Dezember 1910 (Seite 672 des Zentralblattes 
für das Deutsche Reich, Nr. 55 vom 9. Dezember 1910) bekannt gemacht hat, daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.